Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3227/97

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, daß die Bescheide des Beklagten vom 14. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 betreffend das Haushaltsjahr 1997 und vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 betreffend das Haushaltsjahr 1998 rechtswidrig gewesen sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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