Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6679/97

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1997 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1997 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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