Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 6837/98

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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