Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7797/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 2. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Oktober 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln nach Maßgabe ihres Antrages vom 16. Dezember 1999 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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