Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 2397/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 12.228,29 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz ab Rechtshängig-keit zu erstatten,

ferner ihm die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum heutigen Tage zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM vorläufig vollstreckbar.


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