Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 3644/01

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin vor Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung seiner Entscheidung über deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zwangsweise nach xxxxxx zu verbringen. Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Duldungsbescheinigungen auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu zwei Dritteln, im Übrigen die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.022,-- Euro festgesetzt.


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