Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 834/00.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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