Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 6824/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis einschließlich 28. Februar 2002 Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.


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