Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 5979/02

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 verpflichtet, der Klägerin für ihre Einrichtung „Tanzraum O" für die Zeit ab 1. März 2001 unbefristet gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass die Klassen „Tänzerische Früherziehung", „Künstlerischer Tanz 1", „Künstlerischer Tanz 2", „Künstlerischer Tanz 3", „Künstlerischer Tanz 4", „Klassischer Tanz (Mittelstufe, Fortgeschrittene)", „Jazztanz und Modern Dance", „Zeitgenössischer Tanz", und „Projekt künstlerischer Tanz/Fitness/Körperarbeit" auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 1413/05
11. Oktober 2006
1 K 1413/05 11. Oktober 2006

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