Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 819/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 2001 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen je 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Klägerinnen zu 3) und 4) je 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3) und 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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