Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2823/03

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Innenministeriums des Landes O vom 30. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Innenministeriums des Landes O vom 24. März 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitszeitverkürzungstag für den 3. Februar 2003 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 N 383/12
8. November 2016
2 N 383/12 8. November 2016

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