Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4074/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 19. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Stellplatz auf dem Grundstück G1, Flurstücke 504 und 517, gemäß dem Antrag vom 14. März 2001 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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