Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 1329/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im MLI E durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von monatlich 240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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