Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 1367/00.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2000 verpflichtet festzustellen,

dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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