Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2900/03

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 7. Januar 2003 sowie des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 19. März 2003 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 496,80 Euro zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1716/08
31. März 2009
7 K 1716/08 31. März 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 348/07
4. März 2008
3 K 348/07 4. März 2008

Referenzen