Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 348/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1949 geborene, als Finanzbeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 13.12.2006 (Eingangsdatum) beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für ärztlich verordnete Medikamente (Beleg Nr. 6, Rezept vom 30.08.2006, Rechnungsbetrag 183,60 Euro und Beleg Nr. 12, Rezept vom 30.11.2006, Rechnungsbetrag 200,47 Euro) sowie zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung (Beleg Nr. 11, Rechnung vom 22.11.2006, Rechnungsbetrag 8.092,66 Euro). In den beiden Rechnungsbeträgen für Medikamente war jeweils der Betrag von 180,11 Euro für das Arzneimittel SORTIS 40 mg, FTA 100 St., enthalten.

Mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 18.12.2006 wurden hinsichtlich der genannten Belege Nr. 6 und Nr. 12 lediglich beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 78,83 Euro bzw. 94,69 Euro anerkannt. Zur Begründung heißt es unter der Hinweisnummer 999 insoweit, aufgrund interner Anordnung sei zukünftig der Festpreis bei der Abrechnung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung des Klägers wurde lediglich ein Betrag von 5.852,27 Euro als beihilfefähig anerkannt. In den Hinweisnummern 012, 039 und 042 ist insoweit hinsichtlich der entsprechenden Rechnungspositionen ausgeführt, bei zahnärztlichen Sonderleistungen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik gemäß § 9 Abs. 1 BhVO ab dem 01.08.2003 nur noch im Frontzahnbereich zu 50 % beihilfefähig, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen seien nach der genannten Vorschrift nur bis zur Höhe von zwei Dritteln beihilfefähig, und die Gebührenziffer 504 (Teleskop- und Konuskrone) beinhalte aufgrund ihrer hohen Bewertung die Gebührenziffer 508 (Verbindungselement), weshalb die Aufwendungen der Gebührenziffer 508 neben denen der Ziffer 504 nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.

Mit seinem gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, hinsichtlich es Hinweises Nummer 999 könne er die Kürzung aufgrund einer internen Anordnung nicht nachvollziehen, zumal diese ausdrücklich für die Zukunft gelten solle. Hinsichtlich der Hinweis-Nummern 012, 039 und 042 nahm der Kläger Bezug auf ein dem Widerspruch beigefügtes Schreiben seiner Zahnärztin, in welchem diese bezüglich der Gebührenziffer 508 ausführt, die Gebührenziffer 504 beinhalte in keiner Weise Maßnahmen, die der Berücksichtigung des abnehmbaren Prothesenteils zu den Stützzähnen durch die Verbindungselemente, beispielsweise Teleskopkronen, dienten. Wenn die Beziehung des abnehmbaren Prothesenteils zu den stützenden Verbindungselementen durch eine eigene Maßnahme der zusätzlichen Abformung hergestellt werde, komme die Gebührenziffer 508 zur Anwendung. Dies werde auch durch die einschlägige Rechtsprechung der Amtsgerichte bestätigt. Zu Unrecht habe der Beklagte im Übrigen die Aufwendungen für eine Behandlung mit Tiefenfluorid nicht anerkannt, denn diese sei notwendig zum Schutz der Zahnstümpfe vor Kälte und Wärme gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als er die Behandlung mit Tiefenfluorid betraf. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO: Nach Satz 2 der Vorschrift seien Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich insoweit nicht berufen. Eine Selbstbindung, die Kosten ungeachtet der beihilferechtlichen Vorschriften in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, bestehe nicht. Dies gelte auch, wenn der Kläger von der geltenden Regelung keine Kenntnis gehabt habe. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zu den zahnärztlichen Leistungen sei in § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 BhVO zu finden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach § 9 Abs. 1 BhVO seien neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen seien in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und der Höhe nach auch nur zur Hälfte der vom Zahnarzt berechneten Materialien beihilfefähig. Laut Rechnung seien neben den vier Teleskopkronen gemäß Nr. 504 GOZ vier weitere Verbindungselemente gemäß Nr. 508 GOZ berechnet worden. Vom Landesamt seien in Anwendung der o. g. Vorschrift die Aufwendungen für die zulässige Anzahl von zwei Teleskopkronen gemäß Nr. 504 GOZ als beihilfefähig anerkannt worden. Die Leistungen gemäß Nr. 508 GOZ seien von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Insoweit sei die in § 9 Abs. 1 BhVO getroffene Regelung rechtmäßig angewandt worden. In rechtlicher Würdigung des Begriffs der notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang sei die Festsetzungsstelle zu dem Ergebnis gelangt, dass neben diesen Leistungen nach Nr. 504 GOZ zusätzliche Leistungen nach Nr. 508 GOZ nicht beihilfefähig seien. Nach dem Wortlaut der GOZ umfasse nämlich die Leistung nach Nr. 504 GOZ auch die Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Pfeilerzahl als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone. Die Leistungen nach Nr. 508 GOZ einschließlich der hierauf angefallenen Laborkosten sowie der Anästhesie umfasse die Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke und Prothese je Verbindungselement. Eine Teleskopkrone besitze demnach sowohl die Eigenschaft einer Ankerkrone als auch die Eigenschaft eines Verbindungselements. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für mehr als zwei bzw. drei Verbindungselemente je Kiefer sei an die Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt. In der amtlichen Begründung zur Neuregelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 30 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) werde darauf hingewiesen, dass diese Versorgung unverhältnismäßig aufwendig und teilweise zahnmedizinisch umstritten sei. Sie sei darüber hinaus noch reparaturanfällig und somit unwirtschaftlich. Es gebe in dieser Hinsicht sinnvolle und medizinisch ausreichende Alternativen. Aufwendungen für mehr als die o. g. Verbindungselemente könnten somit beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -). Daraus, dass die Aufwendungen für die Teleskopkronen nicht beihilfefähig seien, folge zugleich, dass dies auch für die darauf entfallenden zahntechnischen Leistungen gelte (VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.1998 - 3 K 338/97 -). Aus diesem Grunde sei die mit dem Festsetzungsbescheid vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen zulässig. Die vom Rechnungsaussteller vertretene Auffassung zur Berechenbarkeit der Nummern 504 und 508 GOZ könne im Hinblick auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. Der das Beihilferecht beherrschende Grundsatz der Subsidiarität belasse dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er Voraussetzungen, Umfang, Art und Weise der Beihilfe bestimmen könne. Die im Rahmen der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne dabei zwar im Einzelfall zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings, solange sie nicht existenzbedrohend seien, hingenommen werden müssten (BVerwGE, 57, 336, 341).

Am 21.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich weiterhin sowohl gegen die Festpreisregelung als auch gegen die Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen für seine zahnärztliche Behandlung wendet.

Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt er vor, er sei auf das nur mit einem Festpreis berücksichtigte Medikament SORTIS auf Dauer angewiesen. Eine günstigere Alternative gebe es laut Auskunft seines Arztes nicht. Mittlerweile nehme er das Medikament seit drei Jahren regelmäßig ein; Probleme mit der Erstattung habe es nie gegeben. Hinsichtlich der weiteren Kürzungen bei der Zahnarztrechnung verweise er auf die bereits vorgelegte Stellungnahme seiner Zahnärztin.

Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftlich beantragt,

„den Antragsgegner zu verpflichten, die mit Antrag vom 13.12.2006 geltend gemachten Aufwendungen als voll erstattungsfähig anzuerkennen und im Rahmen des Beihilfebemessungssatzes zu erstatten“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 ergänzend trägt er vor, die Festbetragsregelung sei in der Vergangenheit in aller Regel nicht angewandt worden, weil sie in der Verwaltungspraxis nicht handhabbar gewesen sei. Aufgrund der inzwischen vorhandenen Software und den damit ermöglichten Recherchen sei die Regelung nunmehr jedoch in die Praxis umgesetzt worden. Im Übrigen nimmt der Beklagte auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladenen Klägers entschieden werden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 18.12.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 zu verpflichten, ihm auf seinen am 13.12.2006 eingegangenen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen für das Medikament SORTIS (Belege Nr. 6 und Nr. 12) sowie für seine zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 22.11.2006) entsprechend seinem Bemessungssatz auf der Grundlage der in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten unter Anrechnung insoweit bereits gewährter Leistungen Beihilfe zu bewilligen.

Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung des Klägers. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und zur Hälfte beihilfefähig. Der vom Beklagten laut Hinweisnummer 012 vorgenommene Abzug des Rechnungspostens für Keramikverblendung außerhalb des Frontzahnbereichs (101,70 EUR x 1,07 <MwSt> x 3 = 326,46 EUR) sowie die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf zwei Drittel der anerkannten zahntechnischen Leistungen nach Hinweisnummer 039 sind daher vorschriftsmäßig. Dasselbe gilt für die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der Teleskopkronen gemäß Hinweisziffer 042, denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BhVO sind bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei Kombinationsversorgungen nicht beihilfefähig. Davon, dass es sich bei den dem Kläger in Rechnung gestellten Teleskopkronen um Verbindungselemente im Sinne der zitierten Vorschrift handelt, geht auch die Zahnärztin des Klägers in ihrer im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme aus, in der sie die Teleskopkronen als Verbindungselemente bezeichnet („… durch die Verbindungselemente, beispielsweise Teleskopkronen, …“). Mit Recht hat der Beklagte im angefochtenen Beihilfebescheid an dieser Stelle des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Gebühr Nr. 508 GOZ neben der Gebühr Nr. 504 GOZ regelmäßig nicht beihilfefähig ist. Dies entspricht aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

(BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 – 2 C 10.95 –, NJW 1996, 3094; OVG Münster, Urteil vom 18.01.1995 – 12 A 841/92 –, zitiert nach JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2004 – 26 K 2900/03 –, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 30.01.2003 – 1 K 2081/00 –, zitiert nach JURIS; Urteile der Kammer vom 19.11.1998 – 3 K 338/97 –, vom 05.06.2001 – 3 K 351/00 – und vom 26.07.2002 – 3 K 42/02 –).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt wurden

(BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 19.11.1998 a.a.O.).

Das ist hier weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.

Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Kläger in erster Linie angegriffene Beschränkung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für das Arzneimittel SORTIS entsprechend der vom Beklagten angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO. Danach sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist. Dies trifft für das dem Kläger verordnete Arzneimittel SORTIS zu. Dass der Beklagte diese Regelung im angefochtenen Bescheid beim Kläger (erstmals) angewandt hat, ist rechtens. Insbesondere hat der Kläger unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für das Arzneimittel wie zuvor in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kammer folgt insoweit den aus ihrer Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg

(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS),

das hierzu in einem gleich gelagerten Fall (zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV Bund) Folgendes ausgeführt hat:

„Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm für das mit Rezept vom 24. April 2006 ärztlich verordneten Medikament ‚Sortis’ 20 mg" Beihilfe über den bereits von der Beklagten bewilligten Festbetrag hinaus gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Beihilfeanspruch bemisst sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBI. S. 918), zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004.“ …

„Der Umfang der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV und den hierzu durch das Bundesministerium für Innern ( BMI ) erlassenen Ausführungshinweisen, die Weisungscharakter haben und die Festsetzungsstellen in ihren Entscheidungen binden.

Im Rahmen der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Leistungseinschränkungen des Gesundheits-Reform-Gesetzes (GRG) wurde ab 1.1.1990 auch in die Beihilfevorschriften eine sog. Festbetragsregelung in Form des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV eingeführt. Danach sind Aufwendungen für Arzneimittel nicht beihilfefähig, soweit sie einen bereits festgelegten Festbetrag übersteigen. Den ggf. übersteigenden Betrag (Zuzahlungsbetrag) - und damit nicht beihilfefähigen Betrag - hat die Festsetzungsstelle anhand der jeweils gültigen Übersicht der sog. zuzahlungspflichtigen Arzneimittel, die für den Bereich der Beihilfe vom BMI veröffentlicht wurde, selbst zu ermitteln.“ ….

„Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV zum 1. August 2005 und gleichzeitiger Änderung des Hinweises Nr. 10 ist die Festbetragsregelung als Folge der Anbindung der Arzneimittelregelungen (BhV) an das Kassenrecht sowie im Hinweis Nr. 10 festgelegt. Sie ist nunmehr, unabhängig von einer Kennzeichnung durch den Arzt, bei jedem Arzneimittel zu beachten, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde. Es obliegt nunmehr allein den Beihilfefestsetzungsstellen, die jeweiligen Festbetragsarzneimittel zu ermitteln.

Für das vorliegend streitgegenständliche Medikament besteht unstreitig ein Festbetrag nach § 35 SGB V, so dass es unter vorgenannte Regelung fällt.

Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.

Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.

Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.

Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).

Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht.

Aus der Tatsache, dass die Anwendung der Regelung in der neuen Fassung aus verwaltungstechnischen Gründen erst zum 1. Juni 2006 umgesetzt wurde, obwohl bereits in dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 die Festbetragsregelung hinsichtlich des streitgegenständliche Medikaments angewandt hätte werden können, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Nach dem 1. Juni 2006 hat die Beklagte die zum 1. August 2005 in Kraft getretene Regelung vollzogen, so dass es irrelevant ist, dass das Rezept des Klägers am 24. April 2006, und damit vor der Umsetzung der neuen Festbetragsregelung, ausgestellt wurde. Nach dem 1. Juni 2006 sollten hinsichtlich der Festbetragsregelung alle Beihilfeanträge gleich behandelt werden.

Wäre verwaltungstechnisch die Umsetzung der neuen Regelung bereits früher möglich gewesen, so hätte auch dann der Kläger hinsichtlich des mit Rezept vom 24. April 2006 verordneten Medikaments lediglich eine Beihilfe in Höhe des Festbetrags erhalten können.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer dem Beihilfeberechtigten günstigen Regelung kann nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn eine bestehende Rechtslage ihn dazu veranlasst, auf ihr aufbauend Vermögensdispositionen zu treffen, denen durch eine Rechtsänderung in nachteiliger Weise die Grundlage mit der Folge eines tiefen Eingriffs in die Lebensplanung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte, entzogen wird

(Saarl. VerfGH, Urteil vom 15.10.1996 – Lv 3 /95 –).

Ein Fall derart tief greifender Auswirkungen ist hier angesichts der vergleichsweise geringen finanziellen Mehrbelastung des Klägers und des Umstandes, dass es aus der Gruppe der so genannten Statine andere, keiner Festbetragsbeschränkung unterliegende Arzneimittel (etwa Simvastatin) gibt, auf die im Regelfall zurückgegriffen werden kann, nicht gegeben.

Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr mit den dem angefochtenen Beihilfebescheid zugrunde gelegten Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt

(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).

Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Festbetragsregelung eine angemessene Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes auf das Maß der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat. Dabei ist zu sehen, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang lediglich hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern, und insofern lediglich die Alimentation des Beamten ergänzt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 1.204 Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladenen Klägers entschieden werden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 18.12.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 zu verpflichten, ihm auf seinen am 13.12.2006 eingegangenen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen für das Medikament SORTIS (Belege Nr. 6 und Nr. 12) sowie für seine zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 22.11.2006) entsprechend seinem Bemessungssatz auf der Grundlage der in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten unter Anrechnung insoweit bereits gewährter Leistungen Beihilfe zu bewilligen.

Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung des Klägers. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und zur Hälfte beihilfefähig. Der vom Beklagten laut Hinweisnummer 012 vorgenommene Abzug des Rechnungspostens für Keramikverblendung außerhalb des Frontzahnbereichs (101,70 EUR x 1,07 <MwSt> x 3 = 326,46 EUR) sowie die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf zwei Drittel der anerkannten zahntechnischen Leistungen nach Hinweisnummer 039 sind daher vorschriftsmäßig. Dasselbe gilt für die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der Teleskopkronen gemäß Hinweisziffer 042, denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BhVO sind bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei Kombinationsversorgungen nicht beihilfefähig. Davon, dass es sich bei den dem Kläger in Rechnung gestellten Teleskopkronen um Verbindungselemente im Sinne der zitierten Vorschrift handelt, geht auch die Zahnärztin des Klägers in ihrer im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme aus, in der sie die Teleskopkronen als Verbindungselemente bezeichnet („… durch die Verbindungselemente, beispielsweise Teleskopkronen, …“). Mit Recht hat der Beklagte im angefochtenen Beihilfebescheid an dieser Stelle des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Gebühr Nr. 508 GOZ neben der Gebühr Nr. 504 GOZ regelmäßig nicht beihilfefähig ist. Dies entspricht aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

(BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 – 2 C 10.95 –, NJW 1996, 3094; OVG Münster, Urteil vom 18.01.1995 – 12 A 841/92 –, zitiert nach JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2004 – 26 K 2900/03 –, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 30.01.2003 – 1 K 2081/00 –, zitiert nach JURIS; Urteile der Kammer vom 19.11.1998 – 3 K 338/97 –, vom 05.06.2001 – 3 K 351/00 – und vom 26.07.2002 – 3 K 42/02 –).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt wurden

(BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 19.11.1998 a.a.O.).

Das ist hier weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.

Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Kläger in erster Linie angegriffene Beschränkung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für das Arzneimittel SORTIS entsprechend der vom Beklagten angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO. Danach sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist. Dies trifft für das dem Kläger verordnete Arzneimittel SORTIS zu. Dass der Beklagte diese Regelung im angefochtenen Bescheid beim Kläger (erstmals) angewandt hat, ist rechtens. Insbesondere hat der Kläger unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für das Arzneimittel wie zuvor in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kammer folgt insoweit den aus ihrer Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg

(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS),

das hierzu in einem gleich gelagerten Fall (zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV Bund) Folgendes ausgeführt hat:

„Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm für das mit Rezept vom 24. April 2006 ärztlich verordneten Medikament ‚Sortis’ 20 mg" Beihilfe über den bereits von der Beklagten bewilligten Festbetrag hinaus gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Beihilfeanspruch bemisst sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBI. S. 918), zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004.“ …

„Der Umfang der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV und den hierzu durch das Bundesministerium für Innern ( BMI ) erlassenen Ausführungshinweisen, die Weisungscharakter haben und die Festsetzungsstellen in ihren Entscheidungen binden.

Im Rahmen der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Leistungseinschränkungen des Gesundheits-Reform-Gesetzes (GRG) wurde ab 1.1.1990 auch in die Beihilfevorschriften eine sog. Festbetragsregelung in Form des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV eingeführt. Danach sind Aufwendungen für Arzneimittel nicht beihilfefähig, soweit sie einen bereits festgelegten Festbetrag übersteigen. Den ggf. übersteigenden Betrag (Zuzahlungsbetrag) - und damit nicht beihilfefähigen Betrag - hat die Festsetzungsstelle anhand der jeweils gültigen Übersicht der sog. zuzahlungspflichtigen Arzneimittel, die für den Bereich der Beihilfe vom BMI veröffentlicht wurde, selbst zu ermitteln.“ ….

„Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV zum 1. August 2005 und gleichzeitiger Änderung des Hinweises Nr. 10 ist die Festbetragsregelung als Folge der Anbindung der Arzneimittelregelungen (BhV) an das Kassenrecht sowie im Hinweis Nr. 10 festgelegt. Sie ist nunmehr, unabhängig von einer Kennzeichnung durch den Arzt, bei jedem Arzneimittel zu beachten, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde. Es obliegt nunmehr allein den Beihilfefestsetzungsstellen, die jeweiligen Festbetragsarzneimittel zu ermitteln.

Für das vorliegend streitgegenständliche Medikament besteht unstreitig ein Festbetrag nach § 35 SGB V, so dass es unter vorgenannte Regelung fällt.

Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.

Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.

Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.

Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).

Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht.

Aus der Tatsache, dass die Anwendung der Regelung in der neuen Fassung aus verwaltungstechnischen Gründen erst zum 1. Juni 2006 umgesetzt wurde, obwohl bereits in dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 die Festbetragsregelung hinsichtlich des streitgegenständliche Medikaments angewandt hätte werden können, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Nach dem 1. Juni 2006 hat die Beklagte die zum 1. August 2005 in Kraft getretene Regelung vollzogen, so dass es irrelevant ist, dass das Rezept des Klägers am 24. April 2006, und damit vor der Umsetzung der neuen Festbetragsregelung, ausgestellt wurde. Nach dem 1. Juni 2006 sollten hinsichtlich der Festbetragsregelung alle Beihilfeanträge gleich behandelt werden.

Wäre verwaltungstechnisch die Umsetzung der neuen Regelung bereits früher möglich gewesen, so hätte auch dann der Kläger hinsichtlich des mit Rezept vom 24. April 2006 verordneten Medikaments lediglich eine Beihilfe in Höhe des Festbetrags erhalten können.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer dem Beihilfeberechtigten günstigen Regelung kann nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn eine bestehende Rechtslage ihn dazu veranlasst, auf ihr aufbauend Vermögensdispositionen zu treffen, denen durch eine Rechtsänderung in nachteiliger Weise die Grundlage mit der Folge eines tiefen Eingriffs in die Lebensplanung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte, entzogen wird

(Saarl. VerfGH, Urteil vom 15.10.1996 – Lv 3 /95 –).

Ein Fall derart tief greifender Auswirkungen ist hier angesichts der vergleichsweise geringen finanziellen Mehrbelastung des Klägers und des Umstandes, dass es aus der Gruppe der so genannten Statine andere, keiner Festbetragsbeschränkung unterliegende Arzneimittel (etwa Simvastatin) gibt, auf die im Regelfall zurückgegriffen werden kann, nicht gegeben.

Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr mit den dem angefochtenen Beihilfebescheid zugrunde gelegten Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt

(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).

Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Festbetragsregelung eine angemessene Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes auf das Maß der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat. Dabei ist zu sehen, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang lediglich hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern, und insofern lediglich die Alimentation des Beamten ergänzt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 1.204 Euro festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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