Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 122/05

Tenor

In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. August 2005 hat der Antragsteller der Beigeladenen auf ihren Nachfestsetzungsantrag vom 25. April 2005 weitere Kosten in Höhe von 12 EUR zu erstatten.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12 EUR, den geltend gemachten Mehrbetrag festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (5. Kammer) - 5 A 249/08
3. November 2009
5 A 249/08 3. November 2009

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