Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 8951/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 15. Oktober bis 19. November 1999 im Hilfefall N erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.577,88 Euro zu erstatten sowie 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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