Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4359/05

Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 1. September 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück G1, T- straße 0 in E-C, nach Maßgabe des Antrags vom 16. Dezember 2004 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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