Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1377/06

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Nutzung des Bolzplatzes "T" in der vorhandenen Form zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner drei Viertel und die Antragstellerin ein Viertel.


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