Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3533/04

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die während des Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 für Frau X1 entstanden Kosten in Höhe von 26.042,46 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist für die Klägerin ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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