Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3428/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 und der Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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