Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2422/07

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 25. September 2006 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13. September 2006 hin über das bereits Gewährte hinaus eine Beihilfe in Höhe von 20,00 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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