Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2958/07
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1963 geborene Kläger erwarb im Jahre 1979 die türkische Hochschulreife mit Berufsausbildungsabschluss Maschinenbauschlosser. Nach einem Lehrgang als Schweißer in der schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in E1 sowie dem Besuch der Berufsbildenden Schule E1-Süd und der dadurch erlangten Fachhochschulreife nahm er ein Studium der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau auf, das er im September 1990 mit der Diplomprüfung abschloss. Im Jahre 1994 wurde ihm von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B1 (RWTH) der akademischen Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften verliehen. Der Kläger war vom 1990 bis 1992 an der RWTH B1, vom 1993 bis März 1997 am Forschungszentrum K und von April 1997 bis zum Januar 1998 wiederum an der RWTH B1 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. In der Folgezeit war er bis zum 31. Januar 2004 bei der RWTH B1 als Oberingenieur beschäftigt und ging danach einer Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur nach. Im Januar 2004 belief sich sein monatliches Einkommen auf rund 3.500 Euro.
3Nachfolgend erwog der zu diesem Zeitpunkt 41-jährige Kläger einen Wechsel in den Lehrerberuf. Sowohl in der Informationsschrift Menschen mit Klasse! Lehrer in NRW" als auch im Internetauftritt LEO" wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass Bewerber mit bestimmten Mangelfächern noch bis zum 44. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis übernommen werden könnten. Dem lag der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass) zugrunde, mit dem für Bewerber mit bestimmten Lehrämtern und Fächern eine Überschreitung der für die Verbeamtung von Lehrern maßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von 35 Jahren um längstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen wurde. Der Mangelfach-Erlass wurde zunächst durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und mit Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Mit Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 erfolgte insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15.08.2005 eingestellt werden", eine Modifizierung der Fristenregelung dahin, dass die Ausnahmeregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008" gelten sollte.
4Der Kläger bewarb sich am 24. Mai 2005 als sog. Seiteneinsteiger auf eine u.a. für die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik ausgeschriebene Lehrerstelle beim Berufskolleg T. Nachdem die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) mit Bescheinigung vom 8. Juli 2005 die Diplomprüfung des Klägers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der ersten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und in der weiteren beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik anerkannt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2005 mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, ihn zur Absolvierung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes befristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2004, in der dem Kläger die gesundheitliche Eignung attestiert worden war, stellte die Bezirksregierung ihn mit Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2005 für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 21. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde sachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, welche die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und Fertigungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs enden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, auf das die Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" (OVP-B) Anwendung fand. Die Probezeit betrug gemäß § 4 sechs Monate. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages sollte dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 22. August 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden.
5Die Bezirksregierung hatte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 19. Juli 2005 mitgeteilt, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher Weiterqualifizierung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde.
6Im Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige Landesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige Einstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten die nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp 1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung erfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im Listenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in diesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im Sommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der Einstellung wies die Bezirksregierung E laufbahnrechtlich überalterte Bewerber darauf hin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen könne, weil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach- Erlass nur für Neueinstellungen gelte.
7Mit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter Nr. I fest, dass diese Ausnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt es in dem Erlass:
8...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) ausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten Personenkreis wie folgt angewendet werden:
9Mit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die o.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die Verbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen möglich ist. Soweit Angestellte, die im Zuge dieser 1000-Stellen-Aktion" eingestellt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. Ausnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich verbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen."
10Mit Bescheid vom 16. August 2006 hob die Bezirksregierung die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht wieder auf und führte zur Begründung im wesentlichen aus, eine Verbeamtung des überalterten Klägers komme nach der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht mehr in Betracht.
11Der Schulleiter des Technischen Berufskollegs T teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mit, dass der Kläger sich in der Ausbildungszeit bewährt habe. Der Kläger bestand sodann die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs mit der Note befriedigend" (Zeugnis vom 21. August 2007) und beendete den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Nachdem der zuständige Personalrat einer unbefristeten Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt hatte, kam es unter dem 14. Juni 2007 zwischen der Bezirksregierung und dem Kläger zum Abschluss eines Änderungsvertrages, wonach dieser ab dem 22. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wird.
12Bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2007 hatte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt.
13Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 2007 ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe das laufbahnrechtliche Höchstalter von 35 Jahren bereits überschritten. Der Mangelfach-Erlass könne nicht mehr angewandt werden, da er durch den Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 mit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben worden sei.
14Hiergegen legte der Kläger unter dem 15. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Klageverfahren gleichen Rubrums betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (2 K 5418/06) im wesentlichen aus: Der Mangelfach- Erlass vom 22. Dezember 2000 sei trotz seiner Aufhebung mit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 auf ihn anzuwenden. Er sei nämlich auf Grund einer Auswahlentscheidung im Listenverfahren bereits zum 15. August 2005 eingestellt worden. Ferner sei ihm in dem Arbeitsvertrag für den Fall der Bewährung und des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung die Einstellung in das Beamtenverhältnis zugesagt worden. Zudem wolle er mit denjenigen Lehrkräften (des sog. Tausenderkontingents) gleich behandelt werden, die unter Anwendung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 noch verbeamtet worden seien, obwohl sie zum Zeitpunkt der Übernahme bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis gestanden hätten und deshalb gemäß Nr. II Abs. 3 des Mangelfach-Erlasses nicht mehr als neueinzustellende Bewerber hätten behandelt werden dürfen. Des weiteren verletze die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses seinen Vertrauensschutz. Das Schulministerium habe verschiedentlich ausdrücklich auf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre in Mangelfächern hingewiesen. Außerdem nehme das Einstellungsangebot Bezug auf den seinerzeit geltenden Einstellungserlass, der einen ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze enthalte. Er habe auf Grund des ausdrücklichen Werbens des Landes Nordrhein-Westfalen seine gut dotierte Tätigkeit aufgegeben, um als Vollzeitlehrkraft in den Schuldienst des Landes zu treten und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung verbeamtet zu werden. Im Hinblick hierauf habe er für sich und seine Familie Vermögensdispositionen getroffen, die mit den Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis nicht finanzierbar seien.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 wies die Bezirksregierung den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren stehe nach Aufhebung des Mangelfach-Erlasses seiner Verbeamtung entgegen.
16Der Kläger hat am 6. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Er sei von der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht betroffen, weil er im Sinne des Aufhebungserlasses nicht erst zum Schuljahr 2006/2007, sondern schon zum Schuljahr 2005/2006 eingestellt" worden sei,. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Aufhebungserlasses, wonach die im Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahrsbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte noch mit umfasst seien. Der Rechtsauffassung der Kammer, die dies in Parallelverfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anders gesehen und sich dabei auf eine Rund- Mail des MSW vom 14. August 2006 berufen habe, werde entgegengetreten. Insbesondere ergebe sich auch aus Sinn und Zweck des Aufhebungserlasses, dass er so behandelt werden müsse, als sei er zum Schuljahr 2005/2006 eingestellt worden. So sei etwa im Einstellungserlass für Einstellungen zum Schuljahr 2005/2006 festgelegt, dass an den Ausschreibungs- und Listenverfahren auch Seiteneinsteiger teilnehmen könnten, die sich vertraglich zur Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst verpflichtet hätten. Es sei entscheidend, dass er sich im Sommer 2007 keiner erneuten Auswahlentscheidung habe stellen müssen, sondern sein bestehender Zeitvertrag lediglich habe entfristet werden müssen und er auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben sei. Eine Einstellungspraxis, die vom Wortlaut und Zweck einer Erlassregelung abweiche, sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Das gelte erst recht, weil im Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 eine weitere 1000 Stellen betreffende Ausnahmeregelung geschaffen worden sei, die dem Grundsatz der Gewinnung lediglich neueinzustellender Lehrkräfte" entgegenstehe. Diese 1000 Lehrkräfte seien - genau wie er als Seiteneinsteiger - aus einem dringenden Bedarf heraus eingestellt worden.
17Ferner stützt der Kläger sein Anliegen darauf, dass er auf Grund der Einstellungsmitteilung und des Einstellungserlasses auf die Verbeamtung nach erfolgreicher Qualifizierung habe vertrauen dürfen. Vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden und von zuständiger Stelle erteilten Informationen zu den Aussichten einer späteren Verbeamtung habe er sich auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gehalts als verbeamteter Lehrer entschieden, seine mit erheblich höheren Einkünften verbundene bisherige berufliche Stellung aufzugeben. Ohne die konkrete Aussicht auf eine Verbeamtung hätte er sich nicht dem Risiko ausgesetzt, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ohne Arbeitsplatz zu sein, und auch nicht die Einkommensnachteile während der Ausbildung hingenommen. Werde er nicht verbeamtet, müsse er das Anstellungsverhältnis zum beklagten Land aufgeben, weil er mit seinen derzeitigen Bezügen - er verdiene als angestellter Lehrer (Stand 2007) 2.256,52 Euro netto im Monat - auf Grund vorher getroffener Vermögensdispositionen seine Familie nicht unterhalten könne. Er habe im Jahr 1999 ein Haus erworben, verbunden mit einer monatlichen Belastung von 1.000 Euro. Seine Ehefrau sei krankheitsbedingt arbeitslos.
18Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
19den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 zu verpflichten, ihn - den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
20hilfsweise,
21über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
23die Klage abzuweisen.
24Er trägt ergänzend vor: Der Kläger werde von dem Mangelfach-Erlass nicht erfasst. Zwar habe er bereits erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Aus einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 ergebe sich aber, dass die vor ca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des Mangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages eingestellt" worden seien; dies habe erst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgen sollen, soweit die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Der Hinweis des Klägers auf die Lehrkräfte, die im Rahmen der 1000-Stellen-Aktion" eingestellt worden seien, sei unerheblich, weil in diesem Rahmen keine Seiteneinsteiger an Berufskollegs eingestellt worden seien. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung im Einstellungserlass vom 22. August 2005 berufen, wonach bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Einstellungen in Probebeamtenverhältnisse vorgesehen seien. Da der Ausnahmeerlass aufgehoben worden sei, lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung des Klägers nicht mehr vor.
25In einem den Beteiligten bekannten Schreiben vom 28. Februar 2007 im Verfahren - 2 K 5418/06 - hat das MSW auf Nachfrage des Gerichts unter anderem mitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 seien versorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die Versorgungslasten einen gewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und sich diese Lage verschärfen werde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen Verschärfung die Aufhebung des Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem habe die seit 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller Mangelfächer" nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch ändernden Bedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu nicht begründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach- Erlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der Barwertmethode pro verbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten Lehrkraft eine Ersparnis von ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 berufsbegleitende Referendare mit Mangelfächern in einer vergleichbaren Situation - Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 oder zum 22. August 2005 und Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum 1. Januar 2006 - betroffen. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Ergänzend hat das MSW unter dem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die Verbeamtung überalterter Lehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien landesweit 108 Lehrkräfte betroffen gewesen.
26Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und 17. März 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte - 2 K 5418/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Vorsitzende kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
30Die Klage hat Erfolg.
31Sie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet, weil der Bescheid der Bezirksregierung E vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007, mit dem die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
32Sein Begehren scheitert nicht etwa daran, dass er zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 44 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.
33Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.
34Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war seinerzeit stattzugeben.
35Allerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung erteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist grundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.
36Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.
37Jedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 Rn. 11.
39Hiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.
40Weder das Einstellungsschreiben noch der Arbeitsvertrag enthalten Formulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, den Kläger trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verbeamten.
41Auch der Bescheid vom 19. Juli 2005 enthält keine Einstellungszusicherung. Durch diesen Bescheid wurde der Kläger zwar im Hinblick darauf von der Rentenversicherungspflicht befreit, dass nach erfolgreicher Weiterqualifizierung und bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Diesem Bescheid fehlt es aber an einem gerade hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung. Das deutet bereits die einen unverbindlichen Hinweis nahe legende Formulierung beabsichtigt" an. Vor allem zeigt die Einschränkung Sollten in Ihrem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so endet die Versicherungsfreiheit ...", dass die Bezirksregierung auch das Unterbleiben einer Verbeamtung nicht ausschloss. Keinesfalls kann der Erklärungsinhalt dahin verstanden werden, dass eine verbindliche Einstellungszusage auch für den Fall getroffen werden sollte, dass wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es ist keine Formulierung erkennbar, wonach bei der Entscheidung über die Verbeamtung die Altersproblematik ausdrücklich ausgeklammert werden sollte. Zu einer solchen Erklärung, die dazu rechtsverbindlich hätte sein müssen, hatte die Bezirksregierung auch gar keinen Anlass, weil seinerzeit die Mangelfachregelung noch galt. Zudem wäre sie für die Erteilung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gar nicht zuständig gewesen, da dies auf Antrag der obersten Dienstbehörde - also des MSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte entschieden werden müssen. Dem Bescheid vom 19. Juli 2005 lag hiernach lediglich eine gemeinsame Erwartung der Verbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche Zusage.
42Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.
43Diese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.
44Der Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer dem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
45Der Beklagte hat den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das angestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er sich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, falls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die erforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen Feststellungen für das Beamtenverhältnis gesundheitlich geeignet.
46Auch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben.
47Allerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom 15. August 2005 bis zum 21. August 2007 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst geleistet hat. Während dieser Zeit befand er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen ..." und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
48Der am 0.0.1963 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des 4. August 1998 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. August 2007 um rund neun Jahre überaltert war.
49Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der Pflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten werden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht.
50Der Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. Der Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser unter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der Höchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im Sinne der Gewährung einer Ausnahme.
51Seit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis
52- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -
53eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 000-00/03 Nr. 0000/00, Mangelfach-Erlass"). Dessen Geltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 000-00/03 Nr. 000/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 000- 0.00.00.00-000) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 000-0.00.00.00-000) hat das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte.
54Der Kläger wird von diesen Regelungen erfasst.
55Der Mangelfacherlass lässt unter Nr. I. 2 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Dass der Kläger über das Lehramt an Berufskollegs" und nicht über das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen" verfügt, ist dabei ohne Belang. Diese Änderung in der Bezeichnung des Lehramtes beruht auf einer Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325; in Kraft getreten zum 1. Januar 2003), nach dessen § 5 Abs. 1 Nr. 3 LABG für den Bereich der berufsbildenden Schulen an die Stelle des früheren Lehramtes für die Sekundarstufe II nunmehr das Lehramt an Berufskollegs getreten ist. Dass dieser Wechsel in der Bezeichnung des Lehramtes für die Mangelfachregelungen ohne Auswirkungen geblieben ist, ergibt sich aus dem Erlass des MSJK vom 16. November 2004. Dort wird unter Nr. 3 ausdrücklich klargestellt, die zum 31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das Lehramt an Berufskollegs.
56Im übrigen handelt es sich bei der vom Kläger unterrichteten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik um ein Mangelfach im vorgenannten Sinne. Zwar wird im Mangelfach-Erlass Maschinentechnik und nicht Maschinenbautechnik als eine der benötigten beruflichen Fachrichtungen bezeichnet, doch ist dies unschädlich. Bei Abfassung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 gab es noch die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik" (vgl. § 43 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - in der Fassung vom 19. November 1996, SGV. NRW. S. 223 = BASS 1999/2000 20 - 02 Nr. 11). Ausweislich der für die Ausbildung des Klägers geltenden LPO vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182 = BASS 2003/2004 20 - 02 Nr. 11) wurde diese berufliche Fachrichtung nicht mehr als Maschinentechnik, sondern als Maschinenbautechnik bezeichnet (§ 37). Dabei handelte es sich lediglich um einen Begriffswechsel, ohne dass sich die Ausbildungsinhalte geändert hätten. In der Verwaltungspraxis unterfällt daher auch die berufliche Fachrichtung Maschinenbautechnik" dem Mangelfach- Erlass.
57Der Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor seiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten Landes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, die Ausnahmegenehmigung gelte nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden." In diesem Zusammenhang kann letztlich offen bleiben, ob der Ausschluss von bereits in einem Angestelltenverhältnis stehenden Bewerbern lediglich für den Personenkreis gilt, der schon im Zeitpunkt des Ergehens des Mangelfach-Erlasses im Dezember 2000 im Schuldienst stand.
58In diesem Sinne nunmehr wohl OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 - .
59Nach der ständigen Verwaltungspraxis waren von dieser Einschränkung jedenfalls die - seinerzeit nur befristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. Denn lediglich unbefristet im Angestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich auf die allgemeine Ausnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese Handhabung durch den Verlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die Ausnahmeregelung ausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht (Insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August 2005 eingestellt werden, ist die Fristenregelung für den in den o.g. Erlassen benannten Personenkreis wie folgt auszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008."). Auch in einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 wird darauf hingewiesen, dass bei Seiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur Anwendung kommen kann. Im übrigen ist der Kammer aus einer Reihe von Klageverfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bekannt, dass den Seiteneinsteigern die Ausnahmeregelung des Mangelfach- Erlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie zum Zweck der Qualifizierung bereits als befristet Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes standen.
60Der nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 000- 0.00.00.00-000, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war allerdings im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung" ... im Hinblick auf die stetig ansteigenden Versorgungslasten" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Mangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung gelte nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte."
61Diese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar den Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges Recht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten werden (vgl. unten II.).
62I.
63Der Kläger wird allerdings von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass er bereits 2005 in einem förmlichen Auswahlverfahren (Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem Wortlaut des Aufhebungserlasses
64... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.
65folgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der Mangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher Hinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass letztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass der Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige Auslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen tatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den vorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die Mangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es nicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.
66Mithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass gelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 ausgewählt" worden sei.
67Etwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur Lehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke Anhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter Einstellung" zu verstehen ist. Jedoch treten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das oben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich auf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.
68Im übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, die - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der Mangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wären. Insoweit gilt Folgendes:
69Bei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, aus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten anderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.
71Der Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in der Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit die Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger wie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im Jahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in diesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus der den Beteiligten bekannten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort wird u.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei Seiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die Dauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der Mangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:
72Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des Ausnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).
73Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 unbefristet und damit neu" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch verbeamtet worden wären.
74Bei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als Seiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und somit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.
75II.
76Die Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des Klägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem Einstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.
77Diese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Durch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze (Mangelfach-Erlass" und mehrfache Verlängerungen dieser Regelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine anspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen.
78Es ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.
80Der Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht entgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist.
81Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.
83Vorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines Alters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung gegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2003 die zeitliche Geltung des Mangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die Rechtsposition des Klägers.
84Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein.
85Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, www.bverfg.de/entscheidungen.
86Die Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
87Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 - ständige Rechtsprechung.
88Diese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.
89Vgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,
90Die Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe anzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn es um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der Bürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund deren altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten Personenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen Interesse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das Bundesverfassungsgericht einen besonderen Vertrauenstatbestand", der nur dadurch überwunden werden kann, dass schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.
92Eine vergleichbare Ausgangslage dürfte hier gegeben sein. Der Aufhebungserlass hat in eine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete begünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der Mangelfach-Erlass durch den Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf den Personenkreis der Seiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber die Möglichkeit hatte, die Notwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den weiteren Bedarf an Lehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die finanziellen Folgen abzuschätzen.
93Auf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es aber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht genügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die Veränderungsgründe des Erlassgebers.
94Das Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv betätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den vorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen Vertrauensschaden erlitten.
95Im Einzelnen: Der Kläger ist nach seinen insoweit schlüssigen und glaubhaften Angaben in dem Verfahren betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen, dass er trotz seiner Überalterung auf Grund der Mangelfachregelung nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung verbeamtet werden würde. Das legten bereits die damaligen Veröffentlichungen des Schulministeriums und der weiteren Schulaufsichtsbehörden nahe. So war zu der Zeit, als der Kläger sich auf die Stelle am Berufskolleg Technik in T bewarb, dem entsprechenden Internetportal (LEO") beispielsweise der Hinweis auf den Mangelfach-Erlass als Rechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches fand sich in einer Broschüre des MSJK. Dies entsprach der seinerzeit geltenden Erlasslage. Das MSJK hatte mit Erlass vom 16. November 2004 die Geltung des Mangelfach-Erlasses bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Aus dem Einstellungsschreiben vom 7. Juli 2005 sowie dem Bescheid vom 19. Juli 2005, mit dem der Kläger in Erwartung der Verbeamtung von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, ergab sich gleichfalls, dass er bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen würde. Vor allem durfte der Kläger deshalb auf die Anwendung der Mangelfachregelung vertrauen, weil noch gut einen Monat vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2005 das MSJK mit Erlass vom 15. Juni 2005 die zeitliche Geltungsdauer der Mangelfachregelung gerade mit Blick auf die Seiteneinsteiger" konkretisiert hatte bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008". Im übrigen hat sich der Ministerpräsident des beklagten Landes selbst zusammen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung in einem Schreiben an Lehramtsbewerber vom 22. Juni 2006 noch für den Beamtenstatus ausgesprochen (Sie können sich auf die Landesregierung verlassen, denn die von der Vorgängerregierung geplante Abschaffung des Beamtenstatus wird gestoppt.") und damit in keiner Weise erkennen lassen, dass am folgenden Tag die Mangelfachregelung durch Erlass vom 23. Juni 2006 vorzeitig aufgehoben werden sollte.
96Das hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach außen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass der Kläger, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine Lebensplanung völlig geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als gut dotierter freier Mitarbeiter von Industrieunternehmen und der RWTH B1 aufgegeben hat. Er hat den Wechsel in den öffentlichen Schuldienst betrieben und dabei die Unannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung in Kauf genommen, die nicht nur in der Weiterbildung bestand, sondern auch in der vorübergehenden Bescheidung mit niedrigeren Bezügen. Hinzu kam das Risiko, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beruflich mit leeren Händen" dazustehen. All dies hat der Kläger auf sich genommen, weil es ihm aus familiären Gründen darauf ankam, als verbeamteter Lehrer eine sichere berufliche Perspektive zu entwickeln. Diese Sicherheit war ihm so viel wert, dass er hierfür sogar Einkommensverluste in Kauf genommen hat. Der Kläger hat zudem glaubhaft dargelegt, dass er - auch wegen der Belastungen durch den Erwerb eines Hauses - den Berufswechsel nicht betrieben hätte, wenn er nicht davon hätte ausgehen können, dass er über das Netto- Einkommen eines Beamten verfügen würde, welches das eines angestellten Lehrers übersteigt. Dadurch, dass die Bezirksregierung ihm statt des Beamtenstatus nur eine unbefristete Angestelltenstelle angeboten hat, ist ihm mithin ein Schaden in Höhe der Einkommensdifferenz zwischen dem Netto-Einkommen eines angestellten und dem eines verbeamteten Lehrers entstanden.
97Diesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, steht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber.
98Hauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach dem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung". Im Hinblick auf die stetig ansteigenden Versorgungslasten" bestehe für die Ausweitung der bestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr." Das MSW hat dies in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der Versorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen.
99Zwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.
100Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 49, Rdnr. 48.
101Auch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig (immer noch) angespannt.
102Es bestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung anstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erbracht werden sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter Lehrer keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von ihm im Aufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter Nummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es eine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. Tausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet eingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur Verfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der Regelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der Erlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das Beamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im Jahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine Planstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für diese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom 14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf war durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte man den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen Angaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach- Erlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und hiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa beim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, gab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. Hat somit der Erlassgeber ohne Not" die Verbeamtung von 108 überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche Versorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren Anzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es wäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht in besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen vergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung der Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht abzuschneiden.
103Maß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 überalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die Haushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen.
104Hinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung des Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger überhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden kann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen sich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten einer beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. Diese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten Landes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder Kapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke aufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den Ruhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, nach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu fragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst bereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und - bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. Dabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu einem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der geschuldete Betrag ausgezahlt werden muss.
105Das beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen allgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des Finanzministeriums NRW an den Unterausschuss Personal" des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 3 - 3.000-1/1, Vorlage 12/1908) heißt es:
106Die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem Schluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine allgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch bisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse in den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche Antwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist.
107Aus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt sich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist als seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt deutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das Angestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des Landes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der Prognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe ergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt der zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, der Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der Krankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den Kostenvergleich stark beeinflussenden Größen.
108Der Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei angestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz von 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu Grunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der Kapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um so günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die Versorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst später fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des Barwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum verzinst als bei Angestellten.
109Es erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter Ausschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren Erkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände sachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines solchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft werden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt worden ist.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33.
111Gegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % sprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
112- "Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten", Informationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -
113von einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung entscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu Grunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei wurde der durchschnittlichen Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In diesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen Untersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des verwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat sich das schleswig-holsteinische Finanzministerium
114- vgl. Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, ob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im Beamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene Mitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können", Referat VI/40, März 2006, Schleswig- Holsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -
115angeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere Untersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.
1167 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, Vergleichende Untersuchung der Personalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in ausgewählten repräsentativen Laufbahnen-", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, S. 6;
1177,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Beamte oder Arbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung von Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst", Band 6 der Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S. 57.
118Selbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes aus dem Jahr 1998,
119vgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O.,
120wird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz zwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % angesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
121Ob daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von etwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist fraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die Vergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal sicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu Spareffekten führt.
122Im übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen Anteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten Seiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit insgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 entsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90- fache Anzahl.
123Insgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die Haushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
124Soweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung auch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die dadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht durch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung des Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können,
125vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.
126Hier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer präzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf diejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für die echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten können. Auf diese Weise hätten nicht begründbare Ungleichbehandlungen" vermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger unterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.
127Die allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den Kläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden.
128Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
129Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.
130Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 hat die ohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt und stellt sich daher als auslaufendes Recht dar, das nur einen begrenzten Kreis von allenfalls 89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten Seiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses vertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten.
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