Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2620/08

Tenor

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Rückforderungszeit-raums April 2008 in Höhe eines Rückforderungsbetrages von 212,00 Euro zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2008 für den Rückforderungszeitraum 1. Mai 2007 bis 31. März 2008 aufge¬hoben.

Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 1/12 und der Beklagte zu 11/12.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 3160/12
8. Mai 2013
21 K 3160/12 8. Mai 2013

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