Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5454/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Novem-ber 2005 und 14. September 2006 verpflichtet, den Antrag des frühe-ren Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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