Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3367/09

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass über die Flurstücke G1 und G2 kein öffentlicher Weg führt.

Der Beklagte trägt ¾, die Klägerin ¼ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3718/10
2. Dezember 2011
17 K 3718/10 2. Dezember 2011

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