Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 1964/09.A

Tenor

Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus B beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, die Ausländerbehörde des Kreises W anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 21 K 7287/09.A nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden.


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