Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3516/09

Tenor

Auf den Antrag zu 1 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22.04.2009 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 196,18 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Be-handlung bei I gemäß der Rechnung vom 02.03.2009 zu gewähren.

Auf den Antrag zu 2 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 08.07.2009 verpflichtet, dem Beihilfe in Höhe von 464,60 Euro zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung bei I gemäß den Rechnungen vom 25.03.2009 zu gewäh¬ren.

Auf den Antrag zu 3 wird das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28.07.2009 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 41,40 Euro zu den Aufwendungen für die implantatbezogene Be-handlung bei I gemäß der Rechnung vom 19.05.2009 un¬ter Berücksichtigung des 3,5-fachen Gebührensatzes zu gewähren.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.


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