Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 8924/08

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Halbsatz „und auch auf Dauer vorrangig für diese Zwecke zu nutzen“ in Ziffer II.10.1 der Nebenbestimmungen des Planfest-stellungsbeschlusses vom 27. November 2008 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu ¼, die Klägerin zu ¾.

5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Si-cherheit in derselben Höhe leistet.


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