Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 1249/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2010 verpflichtet, den Familiennamen des Klägers in „T“ zu än¬dern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (4. Kammer) - 4 A 18/11
25. April 2012
4 A 18/11 25. April 2012

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