Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 342/11.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.
1
Das Gericht entscheidet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter.
2Der am 24.02.2011 bei Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß gestellte und auf der Grundlage der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu Gunsten der Antragsteller ausgelegte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragstellerin nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 1313/11.A vorläufig zu untersagen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
51. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 03.02.2011, den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 22.02.2011 zugegangen, die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.
6Der Zulässigkeit des Antrages steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der wie hier auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.
7Die Vorschrift des § 34a AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der sog. Dublin II-Verordnung,
8Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl. EU L 50 vom 25.02.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 (ABl. EU L 304 vom 14.11.2008, S. 80),
9nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 2 BvR 1938, 2315/93 , BVerfGE 94, 49, sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, und vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, juris.
11Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der sog. Dublin II-Verordnung besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 4 Dublin II-Verordnung selbst vor.
12BVerfG, Beschlüsse vom 08.092009 - 2 BvQ 56/09 -, und vom 22.12.2009 2 BvR 2879/09 .
132. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
14Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
15Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges die zuständige Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.02.2011 mitgeteilt hat, dass eine Rückführung der Antragsteller nach Bulgarien für den 28.02.2011 vorgesehen ist.
16Ein Anordnungsanspruch ist allerdings nicht glaubhaft gemacht. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34a Abs. 2 AsylVfG ist vorliegend nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind. Es gibt keine überzeugenden Hinweise dafür, dass das Asylsystem in Bulgarien diesem Konzept nicht (mehr) entsprechen könnte; dies wird auch von den Antragstellern letztlich nicht vorgetragen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
17Das UNHCR hat jüngst ausgeführt, dass es an seiner seit April 2008 geltenden Empfehlung festhalte, Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland zu überstellen. Vielmehr sollten die Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch machen.
18UNHCR, Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2915/09 -, Februar 2010, S. 3 f.; abrufbar unter http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/2_EU/2_EU-Asyl/B.01_Dubliner_Uebereinkommen/BVerfGStellungnFinal.pdf.
19Eine entsprechende Empfehlung hinsichtlich Bulgarien gibt es seitens des UNHCR hingegen nicht.
20Zur Stellung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vgl. auch § 9 AsylVfG.
21Dem Gericht sind auch keine entsprechenden Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen bekannt.
22Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es – wie von den Antragstellern vorgetragen örtliche Probleme mit den Aufnahmekapazitäten bei den Unterkünften geben könnte, die allerdings nicht unmittelbar den Zugang zum bulgarischen Asylsystem betreffen. Im Übrigen sind die Antragsteller nach eigenen Angaben während der Dauer ihres früheren Asylverfahrens in Bulgarien in der Zeit vom 03.10.2009 bis 28.07.2010 in einer Unterkunft für Asylantragsteller untergebracht worden. Aufgrund ihres dort anhängig gemachten Asylverfahrens mit dem Vorbringen, aus dem Irak zu stammen, seien sie dann als Asylberechtigte anerkannt worden. Sollte es im Falle der Antragsteller im Zusammenhang mit Unterbringung oder Lebensunterhalt Schwierigkeiten geben, wäre das in Bulgarien bestehende Rechtsschutzsystem, ggf. unter Anrufung der zuständigen Gerichte, zu nutzen.
23Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Antragserwiderungsschriftsatz vom 24.02.2011 verwiesen.
24Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Das Vorbringen der Antragstellerin zu 2., ihre psychische Erkrankung stehe einer Abschiebung nach Bulgarien entgegen, bleibt erfolglos. Die Ausführungen in dem von der Antragstellerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Attestes von L vom 23.02.2011 verhalten sich zur Situation im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Syrien und werden als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im durchzuführenden Asylverfahren in Bulgarien zu berücksichtigen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen bulgarischen Behörden entsprechendes Vorbringen nicht berücksichtigen werden, liegen dem Gericht nicht vor. Darüber hinaus ist – entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift vom 24.02.2011 nicht glaubhaft gemacht, dass wegen mangelnder oder unzureichender medizinischer Versorgung der Antragstellerin zu 2. in Bulgarien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S 1. AufenthG bezüglich Bulgarien vorliegen könnte. Ausweislich der eigenen Angaben der Antragstellerin zu 2. hat sie dort während ihres früheren Aufenthaltes in der Zeit vom 03.10.2009 bis 28.07.2010 eine medikamentöse Behandlung erhalten (vgl. ärztliches Attest von L vom 23.02.2011, Bl. 4). Dass die Antragstellerin zu 2. in Zukunft keine medikamentöse Unterstützung erhalten wird, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
25Nebenbei bemerkt dürften sich die Angaben im ärztlichen Attest wohl auch nicht allgemein zur Reisefähigkeit (nach Bulgarien) verhalten, da von einer Rückreise nach Syrien abgeraten wird. Insoweit dürfte bezüglich der Antragstellerin zu 2. derzeit wohl auch keine allgemeine Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis glaubhaft gemacht sein.
263. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylVfG.
27Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.