Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 5561/10

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 19. März 2010 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Januar 2011 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Beklagte und Beigeladene tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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