Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4542/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Beschei-des des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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