Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4195/11

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lei¬ters der Justizvollzugsanstalt E vom 13. Januar 2011 so¬wie des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugs¬anstalt L vom 9. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2010 die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b) zu BBesO A/B zu gewähren sowie bezogen auf den nach¬zuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechts¬hängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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