Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 2482/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist verheiratet und hat drei Töchter, die am 0.00.1998 geborene M. , die am 00.0.2000 geborene N. und die am 0.0.2004 geborene B. . Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 5. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 Hilfe zur Erziehung der Tochter M. in Form der Heimpflege nach § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 14. Juli 2012, machte die Beklagte dem Kläger Mitteilung über die Maßnahme und klärte diesen gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsbedarf seiner Tochter für die Dauer der Hilfegewährung in vollem Umfang gedeckt sei. Der Kläger wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Nachdem der Kläger die Angaben gemacht hatte, setzte die Beklagte den Kostenbeitrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 22. Januar 2013 für die Zeit vom 5. Juli 2012 bis 31. August 2012 auf monatlich 575,00 Euro und für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 auf monatlich 635,00 Euro, insgesamt auf 2.978,33 Euro, fest.
3Der Kläger hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten Wertungswidersprüche des Kostenbeitragsrechts nach dem SGB VIII zum Unterhaltsrecht nach dem BGB vermieden werden. Eine Heranziehung sei nur dann angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 SGB VIII, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Im Zeitraum von Juli bis November 2012 habe er als Geschäftsführer einer GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von 2.931,57 Euro erhalten. Im November sei das 14. Gehalt mit anteilig monatlich 262,33 Euro ausgezahlt worden. Für die private Nutzung des Firmenwagens möge ein Betrag von 200,00 Euro angesetzt werden, so dass ein relevantes Einkommen von monatlich 3.400,00 Euro gegeben sei. Die Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Kinder B. und N. beliefen sich demnach auf 374,00 Euro bzw. 454,00 Euro nach Abzug des hälftigen Kindergeldes unter Beachtung der Düsseldorfer Tabelle. Vom monatlichen Einkommen von 3.400,00 Euro sei die Pauschale nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzusetzen, so dass ein Einkommen von 2.550,00 Euro verbleibe, das sich um die Unterhaltslasten für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von insgesamt 828,00 Euro auf einen Betrag von 1.722,00 Euro verringere. Im notwendigen Selbstbehalt von 950,00 Euro sei ein Wohnkostenanteil von 360,00 Euro enthalten. Die von ihm zu zahlende Miete belaufe sich aber auf insgesamt 950,00 Euro und der monatliche Abschlag für Strom auf 180,00 Euro, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei und tatsächlich bei 1.720,00 Euro liege. Seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei daher rechtswidrig.
4In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Bescheid vom 22. Januar 2013 dahin abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis 30. November 2012 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 575,00 Euro, insgesamt 2.615,32 Euro, herangezogen wird.
5Der Kläger beantragt,
6den Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2013 in der Fassung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
12Der Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 22. Januar 2013 ist, nachdem die Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung für die Zeit vom 5. bis 14. Juli 2012 vollständig und für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 in Höhe eines Betrages von monatlich 60,00 Euro aufgehoben hat, in der so modifizierten Fassung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Er findet seine rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022).
14Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b SGB VIII werden Kostenbeiträge zu der vollstationären Leistung der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe zur Erziehung der Tochter M. des Klägers ist im Zeitraum vom 5. Juli 2012 bis 30. November 2012 geleistet worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit dieser Hilfe sind weder vom Kläger geäußert worden noch sonst ersichtlich.
15Der Leistungsbescheid vom 22. Januar 2013 genügt auch den Anforderungen des § 92 SGB VIII. Der Kläger als M1. Vater ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII aus seinem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b SGB VIII genannten und hier gewährten Leistung heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn den Betroffenen die für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, S. 313 (317).
17Die danach erforderlichen Informationen hat der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012 erhalten. Insbesondere hat sie ihn darauf hingewiesen, dass mit der Heimunterbringung von M. eine Kostenbeitragspflicht entsteht und deren Unterhaltsbedarf für die Dauer der Hilfegewährung in vollem Umfang gedeckt ist, so dass niemand berechtigt sei, für diesen Zeitraum von ihm Unterhaltszahlungen für M. zu verlangen. Daher kann ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens (14. Juli 2013) ein Kostenbeitrag vom Kläger erhoben werden.
18Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von monatlich 575,00 Euro ist seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung ist das Einkommen des Klägers (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII). Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, a.a.O., S. 320.
20So verhält es sich hier, da der Kläger im Leistungszeitraum aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der I. T. -Vertriebsgesellschaft mbH im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob aus den im (Jahres-)Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 (Beginn der Leistung und der Kostenbeitragserhebung) oder aus den im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünften ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln ist, weil sich für beide Berechnungszeiträume ein nahezu identisches Einkommen und derselbe Kostenbeitrag ergibt.
21Im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, beliefen sich die Brutto-Bezüge des Klägers ausweislich der vorgelegten Abrechnungen auf insgesamt 97.884,08 Euro. Davon sind nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen auf das Einkommen gezahlte Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 24.759,41 Euro sowie nach Nr. 2 und 3 der genannten Vorschrift die geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 22.425,66 Euro. Ferner sind abzusetzen die ab November 2011 in den Bezügeabrechnungen ausgewiesenen Abzugsbeträge für „PKW“ (monatlich 384,00 Euro) und „PKW Fahrten Wohnung/Arbeit“ (monatlich 322,50 Euro), also insgesamt 6.358,50 Euro, was die Beklagte unterlassen hat. Beträge in gleicher Höhe (706,50 Euro monatlich) waren zuvor dem Brutto-Gehalt des Klägers hinzugerechnet worden. Dabei handelt es sich um den geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber des Klägers diesem gewährt, indem er ihm offenbar ab November 2011 einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allerdings geschieht diese Überlassung nicht kostenlos, da die genannten Beträge vom Nettoeinkommen des Klägers abgezogen werden, so dass ihm trotz höherer Bruttobezüge effektiv nicht mehr Nettoeinkommen zur Verfügung steht. Zudem zahlt er auf den erhöhten Bruttobetrag entsprechend höhere Steuern und Sozialabgaben. Ein kostenloser Vorteil liegt für ihn nicht vor, wenn er das Dienstfahrzeug zwar privat nutzen kann, er aber durch den Abzug des brutto abgerechneten geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommen diese Nutzung wirtschaftlich gesehen (mit) trägt.
22Vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 14 Ta 464/08 –, juris, Rn. 7.
23Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Kläger durch die Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten Aufwendungen erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. Diese Ersparnis ist als Einkommensbestandteil zu werten und ihre Höhe im Interesse einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zu schätzen. Eine Pauschalierung auf monatlich 200,00 Euro für ein Mittelklassefahrzeug erscheint angemessen.
24Vgl. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. 2013, Rn. 809 m.w.N.
25Danach ist den Nettobezügen des Klägers für die Monate November 2011 bis Juli 2012 ein Betrag von monatlich 200,00 Euro, insgesamt 1.800,00 Euro, hinzuzurechnen. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 ein Nettoeinkommen von 46.140,51 Euro, d.h. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.845,04 Euro. Die Steuererstattung für das Jahr 2011 hat außer Betracht zu bleiben, weil sie dem Kläger und seiner Ehefrau frühestens im August 2012 (Bescheid vom 10. August 2012) und damit außerhalb des hier zugrunde gelegten Berechnungszeitraumes zugeflossen ist. Ob der Kläger innerhalb dieses Zeitraumes eine Steuererstattung für das Jahr 2010 erhalten hat, hat die Beklagte nicht ermittelt.
26Wenn man die Einkommensverhältnisse des Klägers im Kalenderjahr 2012 zugrunde legt, gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis. Für die Monate Januar bis November 2012 liegen Bezügeabrechnungen vor; für Dezember 2012 geht das Gericht von Bezügen in gleicher Höhe wie in den Monaten Juli bis Oktober aus. Danach beliefen sich die Brutto-Bezüge des Klägers im Jahr 2012 auf insgesamt 98.114,56 Euro. Davon sind nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen auf das Einkommen gezahlte Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 24.996,43 Euro sowie nach Nr. 2 und 3 der genannten Vorschrift die geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 22.998,54 Euro. Ferner sind abzusetzen die in den Bezüge-abrechnungen ausgewiesenen Abzugsbeträge für „PKW“ (monatlich 384,00 Euro) und „PKW Fahrten Wohnung/Arbeit“ (monatlich 322,50 Euro), also insgesamt 8.478,00 Euro. Der wirtschaftliche Vorteil, der dem Kläger durch die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten entsteht, ist mit monatlich 200,00 Euro anzusetzen, die seinem Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind. Hinzu kommt die im August 2012 zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 2011 (3.673,15 Euro), die allerdings nur zur Hälfte als Einkommen des Klägers zu bewerten ist, weil er gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt worden ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von 45.878,17 Euro, d.h. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.823,18 Euro.
27Von dem so errechneten Monatseinkommen sind nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Klägers abzuziehen. Da der Kläger keine konkreten Belastungen nachgewiesen hat, erfolgt der Abzug gemäß Satz 3 der Vorschrift durch eine Kürzung des Einkommens um pauschal 25 vom Hundert, hier also 961,26 Euro bzw. 955,80 Euro, so dass ein Betrag von 2.883,78 Euro bzw. 2.867,38 Euro verbleibt.
28Nach der auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsVO) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) nebst Anlage beträgt der Kostenbeitrag in der hier einschlägigen Einkommensgruppe 14 (2.701,00 bis 3.000,00 Euro) für vollstationäre Leistungen 710,00 Euro. Da der Kläger gegenüber seinen Töchtern N. und B. nach § 1609 Nr. 1 BGB im gleichen Rang wie seiner untergebrachten Tochter M. zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, so ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsVO je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen (hier: Einkommensgruppe 12) und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag (hier: 575,00 Euro) heranzuziehen.
29Einen Kostenbeitrag in dieser Höhe konnte der Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 auch nach der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung problemlos aufbringen.
30Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Es besteht also die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung geboten. Dies geschieht in der Weise, dass das unterhaltsrechtlich relevante (bereinigte) Nettoeinkommen ermittelt und von diesem der Selbstbehalt abgezogen wird. Der sich ergebende Betrag darf nicht niedriger sein als der in dem Bescheid festgesetzte Kostenbeitrag. Außerdem müssen gleich- oder vorrangige Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter – gegebenenfalls im Wege einer Mangelfallberechnung – berücksichtigt werden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 –, BVerwGE 137, S. 357 (358, 362 f.).
32Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2012 betrug – wie oben dargelegt – 3.823,18 Euro. Davon ist nach Anmerkung 3 zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle eine Pauschale von 150,00 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass ein bereinigtes Einkommen von abgerundet 3.670,00 Euro verbleibt. Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fallen nicht an, da dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Entgegen seiner Auffassung ist bei der unterhaltsrechtlichen Berechnung kein (Pauschal-)Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen; vielmehr können nur im Einzelfall nachgewiesene Schuldverpflichtungen oder andere Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Derartige Belastungen hat der Kläger nicht geltend gemacht.
33Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers lag im Jahr 2012 bei 950,00 Euro; hierin sind bis 360,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (Anmerkung 5 zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle). Ob der Selbstbehalt mit Rücksicht darauf, dass sich die Miete den Angaben des Klägers zufolge auf 950,00 Euro beläuft, um 590,00 Euro zu erhöhen ist, kann dahingestellt bleiben, weil dem Kläger auch ein erhöhter Selbstbehalt von 1.540,00 Euro belassen würde. Sein Einkommen übersteigt diesen Selbstbehalt um einen Betrag von 2.130,00 Euro; nach Abzug des festgesetzten Kostenbeitrags (575,00 Euro) verbleiben ihm 1.555,00 Euro. Die Töchter N. und B. konnten im Jahr 2012 nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt in Höhe von 488,00 Euro bzw. 401,00 Euro (jeweils nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, vgl. § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) verlangen. Nach Erfüllung dieser Ansprüche standen dem Kläger noch 666,00 Euro zur Verfügung. Von diesem Betrag konnte er die geltend gemachten Stromkosten von monatlich 180,00 Euro, die allerdings nicht zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen dürften, bezahlen und sogar noch teilweise den Unterhaltsbedarf seiner – über ein eigenes Einkommen von 400,00 Euro verfügenden – Ehefrau decken, obwohl deren Unterhaltsanspruch außer Betracht bleibt, weil er gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder nachrangig ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Der Anregung des Klägers, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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