Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 L 2382/13

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus der Rechnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2011 (Rechnungs-Nr. 000000) bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache (23 K 8939/13) vorläufig eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 600,00 Euro festgesetzt.


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