Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 2363/13.A
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 20. November 2013 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8898/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2013 anzuordnen,
4zu deren Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 VwGO hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Oktober 2013 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Dabei ist die Bekanntgabe vorliegend allerdings noch nicht durch die mit Schreiben vom 4. November 2013 erfolgte Übersendung des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewirkt worden. Denn der Prozessbevollmächtigte war insoweit kein Empfangsberechtigter des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Wird ein Asylantrag – wie vorliegend – nur nach § 27a AsylVfG abgelehnt, ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AslVfG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer persönlich zuzustellen und kommt mithin eine Empfangsvertretung durch den Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht. Dementsprechend soll, wenn der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder er einen Empfangsberechtigten benannt hat, diesem nach § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG auch lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Dieser Mangel der förmlichen Zustellung wurde aber vorliegend durch die erneute Bekanntgabe des Bescheides - dieses mal an den Antragsteller persönlich - geheilt. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Postzustellungsurkunde vom 19. Dezember 2013 hat eine erneute Zustellung des Bescheides an den Antragsteller persönlich stattgefunden. Zwar konnte dem Antragsteller das Dokument nicht persönlich übergeben werden. Auf der Postzustellungsurkunde ist insoweit „Empfänger unbekannt verzogen“ vermerkt. Gleichwohl muss der Antragsteller diesen Zustellungsversuch gegen sich gelten lassen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen u. a. des Bundesamtes stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Dies hat der Antragsteller unterlassen. Entsprechend seiner Anschriftangabe in der Antragsschrift und wie mit Schriftsatz vom 3. Januar 2014 ausdrücklich dem Gericht mitgeteilt, wohnt er nunmehr bei seiner Ehefrau in F. , wobei er seinen Aufenthalt mit dem Zusatz „c/o T1. G. “ angibt. Diesen Anschriftwechsel hat er aber entgegen § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG nicht dem Bundesamt mitgeteilt. Insbesondere ist eine solche Mitteilung nicht in dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2013 zu erblicken. In diesem ist zwar die Anschrift der Ehefrau des Antragstellers genannt; allerdings weist der Antragsteller nicht darauf hin, dass diese Anschrift nunmehr auch die Seine sei. Vielmehr beantragt er lediglich die Umverteilung dorthin. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der Kläger Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle - hier dem Bundesamt - auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Zustellungsfiktion sind erfüllt. Denn der Kläger hat zwar mit Rechtsanwalt T. einen Bevollmächtigten bestellt. Diesem konnte jedoch wie bereits ausgeführt der Bescheid nicht mit Wirkung für den Antragsteller zugestellt werden.
7Nach diesen Maßgaben gilt der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2013 als dem Antragsteller (erst) am 19. Dezember 2013 bekanntgegeben. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt liegt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den bereits zuvor gestellten Antrag vor.
8Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
9Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
10vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. Siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -.
11Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Das Bundesamt hat den erneuten Asylantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Dabei hat es sich zu Recht darauf berufen, dass ein früherer Asylantrag bereits nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden und der Kläger daraufhin in den zuständigen Staat Belgien überstellt worden ist; Wiederaufgreifensgründe im Sinne von §§ 71 Abs. 1 AsylVfG; 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bestünden nicht. Dies ist im Ergebnis richtig.
13Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung nach Belgien in zeitlicher Hinsicht noch zulässig ist. Bereits aufgrund des ersten in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags ist eine Überstellung an den nach § 27a AsylVfG i. V. m. der Verordung 343/2003/EG (Dublin II-VO) zuständigen Staat Belgien erfolgt. Belgien hat sich sodann mit Schreiben vom 9. Juli 2013 aufgrund der Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II-VO für zuständig und zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt, nachdem der Antragsteller Belgien nach erster Überstellung dorthin wieder verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland erneut eines Asylantrag gestellt hat. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-VO, der inhaltlich Art. 29 Abs. 1 UAbs.1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) entspricht, ist Belgien damit verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Da der von dem Antragsteller erhobene Rechtsbehelf gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist diese Frist noch nicht abgelaufen.
14Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin besteht aber der Sache nach nicht. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob ein Wiederaufgreifen gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG auch in den Fällen erfolgen kann, in denen das Bundesamt den ersten Asylantrag nicht der Sache nach beschieden, sondern nur gemäß der Regelung des § 27a AsylVfG i. V. m. der Dublin II-VO den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in den für die Prüfung des Asylbegehrens zuständigen Staat angeordnet hat. Denn jedenfalls liegt kein Wiederaufgreifensgrund vor. Der Antragsteller ist insoweit der Auffassung, dass aufgrund der am 27. September 2013 zwischen ihm und Frau T1. G. aus F. in Dänemark geschlossenen Ehe die Antragsgegnerin verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen und seinen Asylantrag zu prüfen. Er beruft sich hierzu auf die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 1 und 8 EMRK.
15Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht. Zu Recht geht der Antragsteller allerdings davon aus, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und damit auch die Frage der Anwendung des sog. Selbsteintrittsrechts nach den Regelungen der Dublin II-VO erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass die Dublin-II-VO durch Artikel 48 Satz 1 Dublin-III-Verordnung, mit deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist. Gemäß Artikel 49 Satz 3 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.
16Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das der Antragsgegnerin durch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumte Ermessen, auch dann einen Asylantrag zu prüfen, wenn hierfür an sich ein anderer Staat zuständig ist, nicht derart reduziert, dass allein eine Asylantragsprüfung durch die Antragsgegnerin in Betracht kommt. Zwar stehen Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die ehelichen Bindungen eines Ausländers an den deutschen Ehepartner, der sich im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das beinhaltet aber nicht einen unbedingten Anspruch eines ausländischen Ehegatten, bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehegatten Aufenthalt zu nehmen. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie lediglich in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; Badura, in: Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 6 Rn. 63.
18Insoweit ist mit Blick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, dass eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht.
19Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris Rn. 153; Dublin III-VO, Erwägungsgründe 2 ff.
20Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141 = juris Rn. 27.
22Davon ist bei der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien auszugehen. Im Falle des Antragstellers kommt hinzu, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Belgien auch deswegen nicht unzumutbar erscheint, weil eine ausreichende geographische Nähe zur Stadt F. besteht, wo die Ehefrau des Antragstellers lebt und wo er sich angesichts mehrerer in der Ausländerakte befindlichen polizeilichen Dokumente (Strafanzeigen etc.) offenbar auch sonst in der Vergangenheit bevorzugt aufgehalten hat. Dies sollte hinreichende Kontakte zu seiner Ehefrau ermöglichen. Aus der Gesamtschau der insoweit aufgezeigten Aspekte ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne der vom Antragsteller erstrebten Entscheidung auf Null reduziert wäre.
23Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unstreitig unterfällt dem Begriff des Familienlebens auch die eheliche Lebensgemeinschaft. Allerdings kennt auch diese Vorschrift keinen unbedingten Anspruch, den gemeinsamen Wohnsitz nach Wahl der Eheleute an einem bestimmten Ort zu nehmen.
24Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 64, 68.
25Allenfalls wenn Eheleute gezwungen würden, über Jahre an verschiedenen Orten zu leben, könnte eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben sein.
26Vgl. EGMR, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 24404/05 -, Rn. 61 ff.
27Hierfür ist nichts ersichtlich. Einerseits ist mit einem zügigen Abschluss des Asylverfahrens in Belgien zu rechnen. Etwaige Verzögerungen seit der ersten Überstellung an Belgien hat sich der Antragsteller zudem aufgrund seiner vorzeitigen Ausreise aus Belgien selbst zuzuschreiben. Andererseits genießt die Ehefrau des Antragstellers innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit.
28Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere besteht nach den obigen Ausführungen kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
29Ebenso ist der weiter gestellte Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da jedenfalls die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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