Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2599/10

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 verpflichtet, die Rechnung der Praxis für Physiotherapie W.         vom 6. Juli 2009 in Höhe von 250,00 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen.

  • II.

    Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 verpflichtet, die Rechnung des Dr. T.       vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen.

  • III.

    Die Beklage wird verurteilt, dem Kläger auf die zugesprochenen Beträge gemäß Ziff. I. und II. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 17. April 2010 zu zahlen.

  • IV.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  • V.

    Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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