Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5605/12

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. März bzw. 17. April 2012 auf Erteilung eines „Handwerkerparkausweises“ für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W.   -F.  770 beschränkt auf das Kreisgebiet von W1.       unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er sich auf das Kreisgebiet W1.       erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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