Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5545/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in einem Feld, das überwiegend im Kreis X. liegt.
3In der Mitte dieses Feldes verfügt die Beigeladene zu 1 (Stammkapital 14 Mio. Euro) über Bergwerks(mit)eigentum sowohl hinsichtlich Steinkohle als auch Steinsalz und Sole.
4Bereits im Jahr 2005 beantragte der heute bei der Klägerin zu 1 beschäftigte Dr. H. gemeinsam mit der Beigeladenen zu 2 (mit dem damaligen Geschäftsführer Prof. Dr. F. , damaliges Stammkapital 25.000,00 Euro) eine Erlaubnis für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in einem anderen Feld, dem Feld „I. -Ost“.
5Auf Seite 6 des entsprechenden Erlaubnisantrags wurde unter der Überschrift „2. Tektomechanische Bearbeitung der Lagerstätte“ unter anderem ausgeführt: „Basierend auf den Ergebnissen der Grundlagenermittlung […] werden das flözführende Oberkarbon und das Deckgebirge einer tektonischen Analyse unterzogen. […] Für das tektomechanische Modell werden Horizontalschnitte und Grundrisse der Lagerstätte entwickelt, in denen die tektonischen Strukturen angegeben sind.“
6Auf Seite 7 jenes Erlaubnisantrags hieß es unter der Überschrift „5.6 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit“ unter anderem: „Die Projektpartner haben bereits mehrere Felder einer geologischen und tektomechanischen Analyse unterzogen.“
7Zur Beigeladenen zu 2 wurde dort weiter ausgeführt, sie sei „mit der Geologie des Ruhrkarbons außerordentlich vertraut“ und „ausschließlich Lizenznehmer des Patents „Verfahren zur optimalen Gasgewinnung in einer großräumigen und bergmännisch nicht oder gering aufgeklärten Steinkohlenlagerstätte“, das als Grundlage die tektomechanische Analyse als Verfahren zur Gasgewinnung beinhaltet.“
8Unter dem 22. September 2010 beantragten beide Beigeladenen und der unter seiner Geschäftsbezeichnung „b. H1. “ auftretende Dr. H. gemeinsam bei der Bezirksregierung B1. die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im hier streitgegenständlichen Feld „X.----Gas“. Erstellt und unterschrieben wurde dieser Antrag von Dr. H. .
9Auf Seite 6 dieses Antrages hieß es, zunächst würden die bei der Beigeladenen zu 1 vorhandenen Bohrdaten aus Mutungsbohrungen aufgearbeitet und interpretiert. Ebenso würden die Bohrdaten von Explorationsbohrungen im Gebiet der Berechtsame der Beigeladenen zu 1 herangezogen. Dabei würden auch die zahlreichen in den eigenen Unterlagen vorhandenen Untersuchungsergebnisse auf den Gasgehalt bzw. die Kohlenqualität einbezogen. Weitere Bohrergebnisse/ Bohrberichte und lagerstättenkundliche Daten der Exploration auf Steinkohle und Steinsalz würden analysiert werden. Zur räumlichen Erfassung des Reservoirs und zur Quantifizierung der darin gespeicherten Gasmengen solle der Geologische Dienst NRW mit einer Lagerstättenanalyse auf Basis des Kohlenvorratsberechnungs-Datenbestandes beauftragt werden. Eine strukturgeologische Analyse schließe sich an. Dabei werde nach Erfordernis auf Erfahrungen des Steinkohlenbergbaus zurückgegriffen und eine tektomechanische Analyse durchgeführt.
10Auf Seite 8 des Antrages wurde die technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 betont. Auf Seite 9 wurden die Beigeladene zu 2 und Dr. H. (unter seiner Geschäftsbezeichnung b. H1. ) vorgestellt: Sie führten beide seit mehreren Jahren Explorationsarbeiten durch und seien auch an dem Flözgas-Projekt „I.----Gas“ beteiligt. Beide Unternehmen seien auch international in Schottland, USA, Russland und der Ukraine tätig. Die Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde im gemeinsamen Antrag primär auf die Beigeladene zu 1 gestützt dargelegt. Der geschätzte Kostenaufwand liege bei 1,85 Mio. Euro.
11In der Folgezeit führte die Bezirksregierung B1. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch.
12Am 25. Mai 2011 meldeten Prof. Dr. F. und ein Herr M. ein Verfahren zur Entmethanisierung von Grundwasser beim Deutschen Patent- und Markenamt an.
13Durch Gesellschaftsvertrag vom 1. August 2011 wurde die Klägerin zu 1 mit einem Grundkapital in Höhe von 200,00 Euro gegründet.
14Unter dem 14. Oktober 2011 teilte die Beigeladene zu 1 die Kündigung der bisherigen Kooperation mit, weil Dr. H. (unter seiner Geschäftsbezeichnung b. H1. ) nicht verbindlich auf Fracking verzichten wolle.
15Unter dem 18. Oktober 2011 stellten nur die Beigeladenen gemeinsam einen neuen Erlaubnisantrag für das Feld „X.----Gas“. Sie hätten sich zusammengeschlossen, um im beantragten Feld Kohlenwasserstoffe ohne den Einsatz von Frackingmethoden zu erkunden bzw. zu gewinnen, obwohl die beantragten Gewinnungsrechte für Kohlenwasserstoffe zum Teil bereits vom Bergwerkseigentum der Beigeladenen zu 1 erfasst seien. Ansonsten war der Antrag inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem Altantrag. Allein auf Seite 6 wurde ausgeführt, dass es mit einer zum Patent angemeldeten Bohrkonfiguration der Beigeladenen zu 2 gelinge, die Methanzufuhr durch aufsteigendes Methan dauerhaft zu unterbrechen und einen wesentlichen Beitrag zur möglichen Entkontaminierung des Grundwassers zu leisten. Im Übrigen wurden im Rahmen der strukturgeologischen Analyse die „Tektomechanische Analyse“ nach F. -M. einschließlich der einzelnen Arbeitsschritte detaillierter erläutert.
16Weiter wurde ausgeführt, ein angestrebter weiterer Konsortialpartner sei die H2. T. Deutschland GmbH (H2. ). Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit wurden bezüglich der Beigeladenen zu 2 die Angaben aus dem Antrag vom 22. September 2010 hinsichtlich Auslandskapazitäten übernommen. Der damalige Textbaustein wurde auf Seite 15 auch hinsichtlich H2. übernommen. Letztere wurde dabei unzutreffend als am Flözgas-Projekt „I. -Gas“ beteiligt bezeichnet.
17Der Geschätzte Gesamtaufwand wurde nunmehr in einer Anlage detailliert mit 2,85 Mio. Euro beziffert, worin 2,05 Mio. Euro Fremdkosten und 800.000,00 Euro Eigenkosten enthalten waren. Im Fließtext wurde unter Hinweis auf diese Kostenaufstellung ausgeführt, dass Mittel in Höhe von ca. 2,1 Mio. Euro benötigt würden. Zugrundegelegt war dabei zunächst eine Tiefbohrung von ca. 1.500 m.
18H2. bestätigte unter dem 5. Dezember 2011 ein Interesse am Vorhaben der Beigeladenen schriftlich.
19Trotz Mitteilung der Bezirksregierung B1. , dass der Altantrag erledigt sei, reichte Dr. H. keinen eigenen Erlaubnisantrag ein.
20Unter dem 28. Februar 2012 übersandte Dr. H. stattdessen per Email und nur „zur Information“ bezogen auf das selbe Feld einen nicht unterschriebenen gemeinsamen Erlaubnisantrag „S.----Gas“ der Klägerin zu 1 und der S1. Q. AG.
21Trotz Drängens der Beigeladenen auf eine umgehende Entscheidung über deren – bis dahin einzigen förmlichen – Erlaubnisantrag kündigte die Bezirksregierung B1. Dr. H. an, mit einer Erlaubniserteilung an die Beigeladenen noch bis zum 3. Mai 2012 zuzuwarten. Mittels der Angabe, dass der Antrag gemeinsam mit der S1. Q. AG gestellt werden solle, erreichte Dr. H. eine Fristverlängerung bis zum 14. Mai 2012.
22Unter dem 14. Mai 2012 stellte die Klägerin zu 1 dann statt mit der S1. Q. AG gemeinsam mit der Klägerin zu 2 (Stammkapital 1 Mio. Brit. Pfund; ausgewiesener Bilanzverlust von 24,238 Mio. € zum 31.12.11) einen Erlaubnisantrag für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Feld „S.----Gas“.
23Neben der Berücksichtigung von Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus dem Steinkohlebergbau über öffentlich zugängliche Quellen und den Erkenntnissen aus öffentlich zugänglichen Ergebnissen Dritter sollte ausweislich Seite 5 dieses Antrags der Kontakt zu den Unternehmen des Steinkohlen- und Salzbergbaus für detaillierte Einsicht in die Erkundungsdaten gesucht werden.
24Die Ausführungen zur anschließenden strukturgeologischen Analyse waren nahezu wortlautgleich mit denen im Erlaubnisantrag vom 22. September 2010, bis auf den Austausch des Begriffs „tektomechanische Analyse“ durch „tektonische Analyse“.
25Auf Seite 6 des Antrages vom 14. Mai 2012 wurde ausgeführt, eine Zerrüttung durch ein umweltschädliches Aufschlussverfahren sei in der Aufsuchungsphase nicht vorgesehen.
26Auf Seite 7 hieß es, die Klägerin zu 1 beschäftige sich seit 20 Jahren sowohl wissenschaftlich als auch gewerblich mit der Erkundung von Flözgaslagerstätten. Dabei würden sowohl eigene Felder bearbeitet als auch Aufträge Dritter. Über eine Tochtergesellschaft sei sie Mitgesellschafterin der I. Gas GmbH & Co. KG. Das entsprechende technische Know-How bringe sie in die Aufsuchung im Feld „S. Gas“ mit ein.
27Mit Bescheiden vom 4. Juli 2012 (zugestellt am 6. Juli 2012) erteilte die Bezirksregierung B1. einerseits die begehrte Erlaubnis an die Beigeladenen im Erlaubnisfeld „X.---- Gas“ Kohlenwasserstoffe aufzusuchen und lehnte andererseits den entsprechenden Antrag der Klägerinnen für das Feld „S. Gas“ gestützt auf § 14 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) ab. Eine vergleichende Prüfung habe ergeben, dass das Arbeitsprogramm der Beigeladenen den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trage. Das Arbeitsprogramm sei hinsichtlich der Identifizierung vorhandener Wegsamkeiten etwas ausführlicher (Entmethanisierung des Grundwassers, Nutzung der durch den Steinkohlenbergbau vorentwässerten Bereiche). Hinsichtlich der Aufsuchungsarbeiten sei es auch etwas weitergehender, indem etwa Aussagen zur „Tektomechanischen Analyse“ getroffen würden. Zudem könne die Beigeladene zu 1 als Bergrechtsinhaberin auf eine erheblich breitere Datenbasis zur Auswertung bereits existierender Daten zurückgreifen. Das Alleinverfügungsrecht über die dem Verfahren „Tektomechanische Analyse“ zugrundeliegenden Patente sowie der nachgewiesene Erfolg dieser Methode seien ebenfalls als Vorteil für den Antrag der Beigeladenen zu werten. Auch der Aspekt der Nachhaltigkeit spreche für deren Antrag, da diese zusagten, nicht nur für die Aufsuchung, sondern auch für die Gewinnung auf „Hydraulic Fracturing“ zu verzichten.
28Die Klägerinnen haben am 6. August 2012 Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach liege hinsichtlich des Erlaubnisantrags der Beigeladenen der zwingende Versagungsgrund des § 11 Nr. 6 BBergG vor. Diese seien unzuverlässig. Sie hätten vorsätzlich falsche Angaben getätigt, was hier ebenso wie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 g) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zur Unzuverlässigkeit führe. Die Aussage im Antrag der Beigeladenen, es gebe einen Konsortialvertrag zwischen der I.---Gas GmbH & Co. KG und der H2. sei schlicht falsch, worauf die Beigeladene zu 2 hingewiesen worden sei. Ebenso sei Letztere nie an eigenen Projekten in Schottland beteiligt gewesen. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich auch aus strafbaren Verstößen gegen § 106 Urhebergesetz (UrhG). Der Erlaubnisantrag der Beigeladenen sei in wesentlichen Punkten durch Dr. H. formuliert worden. Weitere Passagen seien aus dem Antrag für das Erlaubnisfeld I. -Ost übernommen. Zudem sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Es bestehe kein Beurteilungsspielraum. Sie beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt, einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht und der Pflicht zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Unterlagen der Klägerinnen seien nicht berücksichtigt worden. Die Klägerinnen hätten Zugang zu denselben Daten wie die Beigeladenen. Lediglich 33 der behaupteten Steinkohleberechtigungen der Beigeladenen zu 1, 64,6 km2, überschnitten sich mit dem Erlaubnisfeld, dies entspreche ungefähr 20% von dessen Fläche. Explorationsergebnisse enthielten aber ohnehin keine Information über die Lagerstätten von Kohlenwasserstoffen. Lediglich 26 Mutungsbohrungen und 4 Explorationsbohrungen lägen im Erlaubnisfeld. Viele Ergebnisse seien veröffentlicht. Der Nutzen der Tektomechanik sei nicht nachgewiesen. Diese stehe den Beigeladenen auch nicht exklusiv zu, sondern sei eine allgemein in der Kohlenwasserstoffexploration übliche Arbeitsweise und entspreche dem in allgemeinen Lehrbüchern der Geologie publizierten Kenntnisstand. Eine Kontamination des Grundwassers mit Methan im beantragten Erlaubnisfeld sei nicht bekannt. Es gebe auch kein diesbezügliches Patent der Beigeladenen zu 2. Das Budget der Beigeladenen sei unzureichend, die Zahlen von 2,1 bzw. 2,85 Mio. Euro widersprüchlich. Die Klägerinnen hingegen kalkulierten mit 13,8 Mio. Euro Gesamtinvestition (ausgehend von vier Bohrungen, hingegen nur 4,4 Mio. Euro bis zum ersten „Meilenstein“/ bis nach der ersten Bohrung). Es sei leicht erkennbar, dass dies auf einem umfangreicheren Arbeitsprogramm beruhe. Eine im Antrag der Beigeladenen erwähnte Bezeichnung „T1. “ gebe es im Erlaubnisfeld nicht. Angegebene Bohrtiefen seien unzureichend. Zudem seien die fachliche Qualifikation und wegen veralteter Unterlagen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zweifelhaft. Die Klägerinnen verzichteten überdies weitergehend auf umweltschädliche Verfahren, zudem sei dieser Gesichtspunkt auch nach der aktuellen Erlasslage sachfremd.
29Die Klägerinnen beantragen,
30- 1.31
die den Beigeladenen durch die Bezirksregierung B1. erteilte Erlaubnis vom 4. Juli 2012 für das Erlaubnisfeld „X.----Gas“ aufzuheben und
- 2.32
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 4. Juli 2012 zu verpflichten, ihnen die unter dem 14. Mai 2012 beantragte Erlaubnis für das Erlaubnisfeld „S.----Gas“ zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung führt er aus, Versagungsgründe lägen nicht vor. Er habe keine Hinweise auf Urheberrechtsverstöße zwischen den ehemaligen Konsortialpartnern. Das Verwenden von Beiträgen einzelner Partner in anderen Anträgen sei üblich. Er habe auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Fachkompetenz der Beigeladenen. Der Vorrang bei zwei ansonsten annähernd gleichwertigen Anträgen habe sich letztlich aus zwei Gesichtspunkten ergeben, den schon vertieften Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse bei den Beigeladenen und daraus, dass mit der Tektomechanischen Analyse ein für die Beigeladene zu 2 patentiertes Verfahren zur Verfügung stehe, das eine effektive sowie umweltschonende Aufsuchung und Gewinnung erwarten lasse. Derartiges hätten die Klägerinnen weder mit ihrem Erlaubnisantrag noch im Klageverfahren vorgetragen. Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung für deren Antrag habe verzichtet werden können, da keine wesentlichen Unterschiede zum Altantrag vorgelegen hätten. Zudem sei § 15 BBergG nicht drittschützend, wie sich aus dem dortigen Verweis auf § 11 Nr. 10 BBergG ergebe.
36Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung tragen sie vor, zuverlässig zu sein. Die Beigeladene zu 1 sei, z.T. über unmittelbare Rechtsvorgänger, seit über 100 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau tätig und Ursprungsgesellschafterin der S2. AG (S3. ). Die handelnden Personen bei beiden Beigeladenen hätten jahrzehntelange Bergbauerfahrung. Es liege auch kein Plagiat eines Werkes von Dr. H. vor, da letzterer lediglich zuvor bereits bestehende Anträge zusammengeführt habe. Dass H2. Konsortialpartner bei „I.---Gas“ gewesen sei, sei ein Irrtum gewesen. Sämtliche Referenzen seien zutreffend. Auch wenn es teilweise keine eigenen Projekte der Beigeladenen gewesen seien, seien doch ihre Mitarbeiter an diesen beteiligt gewesen. Im Übrigen könne die Klägerin zu 1 keinerlei eigene Projekte vorweisen, da es sich um eine Neugründung handele. Eine Analogie zu § 16 VOB/A verbiete sich ohnehin. § 11 Nr. 6 BBergG sei auch nicht drittschützend. Die Auswahlentscheidung sei zutreffend getroffen worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung vor einer Ablehnung sei nicht vorgeschrieben, aufgrund deren Fehlens eine zusprechende Entscheidung zugunsten der Klägerinnen aber ausgeschlossen. Die Detaildaten der Beigeladenen seien relevant und nicht frei verfügbar. Der verwendete Begriff „T1. “ illustriere nur die Art der anzustellenden Überprüfungen.
39Nach Klageerhebung ist die Klägerin zu 1 aus dem Projekt „I.---Gas“ ausgeschieden, die Beigeladene zu 1 hat Planungen veröffentlicht, Energiespeicher in ihren Steinsalzfeldern einzurichten, Prof. Dr. F. ist bei der Beigeladenen zu 2 als Geschäftsführer ausgeschieden und deren Stammkapital ist auf 225.000 € erhöht worden.
40In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die Einholung von Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW zu den im Streit befindlichen Fragen angeregt.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B1. Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
44Bei den Anträgen zu 1 und 2 handelt es sich um die Konstellation einer sogenannten „Konkurrentenverdrängungsklage“, d.h. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind nebeneinander erhoben, als Stufenklage,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 2013 – 7 MC 85/13 –, juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 42 Rn. 48 a.E.
46A.
47Die auf der ersten Stufe erhobene Drittanfechtungsklage gegen den die Beigeladenen begünstigenden Erlaubnisbescheid vom 4. Juli 2012 ist unbegründet.
48Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hebt das Gericht einen Verwaltungsakt nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der jeweilige Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
49Dies ist nicht der Fall. Die Erlaubniserteilung an die Beigeladenen verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Sie verstößt gegen keine drittschützenden Normen, ist mithin nicht gegenüber den Klägerinnen rechtswidrig.
50Grundsätzlich besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer nach § 10 BBergG beantragten Erlaubnis, wenn keine Versagungsgründe im Sinne von § 11 BBergG vorliegen,
51vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 11, Rn. 2 m.w.N.
52Da die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 BBergG und die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG (ebenso wie das Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBergG) aber ein ausschließliches Recht gewähren, kann jedoch bei mehreren Antragstellern nur einer von diesen „zum Zuge kommen“. Soweit nicht einer der Antragsteller bereits nach der – allein auf Bewilligungsanträge anwendbaren – Vorschrift des § 14 Abs. 1 BBergG durch zeitliche Priorität als bisheriger Erlaubnisinhaber Vorrang hat, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG, welchem Antrag Vorrang gebührt.
53Danach hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis, bei denen Versagungsgründe nach § 11 BBergG nicht gegeben sind, derjenige Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 BBergG für die Erlaubnis glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen.
54Es kann dahinstehen, ob ein Teil der Rechte aus der erteilten Erlaubnis – etwa hinsichtlich des in den Steinkohleflözen beisitzenden Gases – der Beigeladenen zu 1 nicht bereits aufgrund ihres Bergwerkseigentums (ausschließlich) zusteht, § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, nämlich im Rahmen der „Mitgewinnung“ nach § 42 BBergG,
55vgl. Kühne, Rechtsfragen der Aufsuchung und Gewinnung von in Steinkohleflözen beisitzendem Methangas, 1. Aufl., S. 62 ff.
56Denn die Auswahlentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu Gunsten der Beigeladenen ist jedenfalls nicht – wegen Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerinnen – zu beanstanden.
57I.
58Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
59vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 22. Mai 1996 – 1 S 537/95 –, ZfB 137 (1996), 148, 149; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Januar 2010 – 5 K 417/09.NW –, juris, Rn. 32.
60Dieser Beurteilungszeitpunkt entspricht der Regel bei der (Dritt-)Anfechtungsklage,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 34 m.w.N.
62Bei der Anfechtung einer Aufsuchungserlaubnis besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung lässt sich insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das (komplementäre) Verpflichtungsbegehren der Klägerinnen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen wäre. Zwar dient die Anfechtungsklage dazu, den Weg für eine Erlaubniserteilung an die Klägerinnen freizumachen; das ändert aber nichts daran, dass sie nur Erfolg haben kann, wenn die Bezirksregierung B1. im Zeitpunkt ihrer Verwaltungsentscheidung durch ein subjektives Recht der Klägerinnen gehindert war, den Beigeladenen die strittige Erlaubnis zu erteilen. Andernfalls war die zu deren Gunsten getroffene Entscheidung jedenfalls nicht im Verhältnis zu den Klägerinnen rechtswidrig. Einer Entziehung stehen dann die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen entgegen,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 34 m.w.N.
64II.
65Die Klägerinnen können sich nicht darauf berufen, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, dass einer Erlaubniserteilung an die Beigeladenen ein Versagungsgrund entgegengestanden habe, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine oder beide Beigeladene(n) bzw. die zu deren Vertretung berechtigten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, § 11 Nr. 6 BBergG.
661.
67Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass den Versagungsgründen des § 11 BBergG drittschützender Charakter im Sinne von subjektiv-öffentlichen Rechten der Konkurrenten zukommt. Erkennbar geht es insoweit darum, die Allgemeininteressen, wie sie dem BBergG in dessen § 1 als Zweck des Gesetzes vorangestellt sind, zu wahren. Dies wird besonders deutlich durch die mehrfache ausdrückliche Hervorhebung öffentlicher Interessen in § 11 Nr. 10 und 11 BBergG. Aber auch bei der Zuverlässigkeit geht es grundsätzlich um die Gewähr des künftigen gesetzeskonformen Verhaltens bei der bergbaulichen Tätigkeit,
68vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 11, Rn. 17 m.w.N.; zum vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 62.65 –, juris, Rn. 7,
69mithin um den Schutz öffentlicher Interessen. § 11 Nr 6 BBergG ist nicht dazu bestimmt, rechtliche Einzelinteressen konkreter Bürger zu schützen; Schutzzweck der Norm ist vielmehr die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für den Zweck des BBergG ergeben. Dass die Norm faktisch auch Einzelinteressen – wie etwa hinsichtlich der Sicherheit der in § 1 Nr. 2 BBergG genannten Bergbaubetriebe und -beschäftigten oder der in § 1 Nr. 3 genannten Güter Dritter – zugutekommt, ist lediglich ein Rechtsreflex,
70vgl. VG Leipzig, Urteil vom 11. Mai 1995 – 5 K 170/94 –, ZfB 1996, 180, 185; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 11, Rn. 17 a.E.
71Dies gilt umso mehr, als eine Konkurrenzsituation der Beigeladenen mit den Klägerinnen bei der konkreten durch die Erlaubnis ermöglichten Aufsuchung gar nicht mehr vorliegen wird, da wegen des Ausschließlichkeitscharakters dieses Rechts nur eine einzige Aufsuchung stattfinden wird. Anders als Beschäftigte der Beigeladenen, von diesen beauftragte Betriebe oder auch im Aufsuchungsgebiet befindliche Dritte mit ihrem Leben, ihrer Gesundheit und ihren Sachgütern, können die Klägerinnen während der Aufsuchung gar nicht mehr geschädigt werden.
72Wenn § 14 Abs. 2 BBergG im zweiten Satzteil die Versagungsgründe nennt, stellt er damit zunächst nur (deklaratorisch) klar, dass das bereits in § 11 BBergG geregelte – allein im öffentlichen Interesse bestehende – Prüfprogramm der Behörde, die Versagungsgründe, auch bei konkurrierenden Anträgen gilt, mithin die Behörde zuerst hinsichtlich beider Konkurrenten Versagungsgründe zu prüfen hat, bevor sie in eine Vorrangprüfung eintritt. Dies verändert jedoch nicht ohne weiteres den Charakter der Versagungsgründe als allein im öffentlichen Interesse stehend.
73Für den Leistungswettbewerb zwischen den Konkurrenten hingegen wird nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 BBergG allein auf das jeweilige Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung des § 11 Nr. 7 BBergG abgestellt. Dahingehend, dass sie innerhalb des Leistungswettbewerbs nicht aus sachfremden Erwägungen unterliegen dürfen, besteht zweifelsohne eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition beider Konkurrenten. Dies entspricht aber nicht einem von den Klägerinnen angenommenen Drittschutz in dem Sinne, dass sie bereits vor dem in § 14 Abs. 2 BBergG aufgezeigten Leistungs-/Qualitätswettbewerb an sich geschützt werden sollen, falls dem Antrag der Beigeladenen allein im öffentlichen Interesse bestehende Versagungsgründe entgegenstehen sollten.
742.
75Zum anderen sind die Beigeladenen aber auch nicht unzuverlässig.
76a)
77Selbst wenn sie mit dem Rückgriff auf Formulierungen aus dem zunächst auch für sie gestellten Antrag vom 22. September 2010 gegen Urheberrecht verstoßen haben sollten, haftet dem keinerlei Systematik an, die in irgendeiner Form die Besorgnis begründete, bei künftiger bergbaulicher Tätigkeit würden sie sich nicht gesetzeskonform verhalten. Abgesehen davon, dass die Annahme verständlich erscheint, wenn ein Antrag auch in ihrem Namen gestellt worden sei, seien sie auch berechtigt, die darin enthaltenen Formulierungen weiter zu verwenden, handelt es sich um den Einzelfall eines auseinandergebrochenen Konsortiums, ohne jede Aussagekraft für die beabsichtigte Aufsuchungstätigkeit. Ihre rein privatrechtlichen Streitigkeiten mögen die Beteiligten insoweit ggf. zivilgerichtlich austragen.
78b)
79Eine Unzuverlässigkeit der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus unzutreffenden Angaben in ihrem Antrag vom 18. Oktober 2011.
80aa)
81§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) VOB/A und die dazu ergangene Rechtsprechung sind insoweit ohne jede Relevanz. § 11 BBergG zählt die Versagungsgründe erkennbar abschließend auf und weder eine Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage ist erkennbar, die eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) VOB/A rechtfertigen könnte. Letztgenannte Vorschrift trifft auch keinerlei Aussage zur Zuverlässigkeit im Sinne einer Legaldefinition. Sie regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach nämlich nicht, wann jemand unzuverlässig ist, sondern setzt den Begriff der Zuverlässigkeit bereits voraus. Es geht – und das auch nur in ihrer dritten Alternative – nur um Erklärungen betreffend die Zuverlässigkeit, z.B. ob es Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis eines Geschäftsführers o.Ä. gibt. Die Norm trifft keinerlei Aussage dahingehend, dass unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Fachkunde oder Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob vorsätzlich getätigt oder nicht, stets zur Unzuverlässigkeit führen.
82bb)
83Unabhängig von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) VOB/A können falsche Angaben gegenüber Behörden jedoch grundsätzlich zu einer Unzuverlässigkeit eines Unternehmens bzw. der für dieses handelnden Personen im Sinne von § 11 Nr. 6 BBergG führen. Wiederum geht es aber darum, ob die Gewähr des künftigen gesetzeskonformen Verhaltens bei der bergbaulichen Tätigkeit nicht mehr besteht. Dies mag insbesondere bei systematischen, in betrügerischer Absicht getätigten oder wiederholten falschen Angaben der Fall sein. Derartiges ist hier nicht ersichtlich.
84Erkennbar sind den Beigeladenen nicht entscheidungserhebliche Versehen bei der Stellung ihres Antrags vom 18. Oktober 2011 unterlaufen, die daraus resultieren, dass das Konsortium mit Dr. H. zerbrach und beim Umschreiben des Ursprungsantrags einzelne Passagen nicht vollständig den neuen Verhältnissen angepasst wurden. Dies war der Bezirksregierung B1. , die sowohl beide Beigeladenen als auch den gesamten Ablauf der verschiedenen Antragstellungen kennt, erkennbar.
85cc)
86Überdies könnten sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, wenn die von ihnen mit Vehemenz geforderten strengen Maßstäbe angelegt werden müssten. Denn ihr Anfechtungsrecht geht nur so weit, wie ihnen selbst überhaupt zumindest ein Anspruch auf Einbeziehung in eine zu treffende Vorrangentscheidung nach § 14 BBergG zusteht, weil sie nur dann durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sein können. Eine umfassende objektive Rechtskontrolle der den Beigeladenen erteilten Aufsuchungserlaubnis unabhängig von ihrer eigenen Betroffenheit können die Klägerinnen hingegen nicht verlangen,
87vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Januar 2010 – 5 K 417/09.NW –, juris, Rn. 28.
88In Anbetracht der Wechselbezüglichkeit des Anfechtungs- und des Verpflichtungsbegehrens in der Konstellation der Konkurrentenverdrängungsklage kann der übergangene Bewerber die Aufhebung der zugunsten seiner Konkurrenten ergangenen Entscheidung nur verlangen, wenn die Zuteilung des begehrten Rechts an ihn selbst jedenfalls möglich erscheint,
89vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 33 m.w.N; VG Cottbus, Urteil vom 30. September 2010 – 3 K 433/08 –, juris, Rn. 34.
90Würde aber jede falsche Angabe im Antrag bereits zur Unzuverlässigkeit führen, stünde dem Antrag der Klägerinnen bereits der Versagungsgrund des § 11 Nr. 6 BBergG entgegen. Ihnen ist insoweit der wesentlich bedeutsamere Fehler unterlaufen. Die Angabe der Klägerin zu 1, sich seit 20 Jahren sowohl wissenschaftlich als auch gewerblich mit der Erkundung von Flözgaslagerstätten zu beschäftigen, ist angesichts deren Neugründung falsch. Dass es einen ganz erheblichen Unterschied für die Prüfung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG macht, ob ein Unternehmen bereits seit 20 Jahren tätig oder neugegründet ist, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr bei einem Unternehmen mit lediglich 200,00 Euro haftendem Grundkapital. Dass Dr. H. als jetziger Mitarbeiter der Klägerin zu 1 eine 20-jährige Aktivität vorweisen kann, ändert insoweit nichts. Soweit er früher eigene Projekte durchführte, haftete er mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur mit 200,00 Euro.
91Auch die Anwürfe der Klägerinnen, die Beigeladene zu 2 habe bestimmte Projekte im Ausland nicht als eigene durchgeführt, sondern nur deren Mitarbeiter seien dort tätig gewesen, trifft auf die neugegründete Klägerin zu 1 in weit stärkerem Umfange zu.
92Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass der für die Klägerin zu 1 handelnde Dr. H. die allerletzte Fristverlängerung zur Stellung eines Erlaubnisantrages nur dadurch erlangte, dass er ankündigte, mit der S1. Q. AG gemeinsam den Antrag stellen zu wollen, einem besonders namhaften Großunternehmen, wozu es aber niemals kam. Statt die Bezirksregierung B1. zu informieren, dass eine Antragstellung gemeinsam mit S1. Q. gescheitert sei und mithin die Erlaubnis an die einzigen Antragsteller, die Beigeladenen, ohne Vorrangprüfung erteilt werden könne, „schmiedete“ er erst noch ein neues Bündnis.
93III.
94Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern vermeintliche Fehler bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die Klägerinnen in eigenen Rechten verletzt haben sollten. Woraus sich eine drittschützende Wirkung des § 15 BBergG ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unmissverständlich geht es in der Norm um Stellungnahmen dieser Behörden im Rahmen der ihnen jeweils obliegenden Wahrung öffentlicher Interessen.
95IV.
96Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung B1. bei der Prüfung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG den Leistungs-/Qualitätsvergleich zugunsten der Beigeladenen entschied.
971.
98Aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hat das Gericht diese Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen,
99a.A. ohne Begründung Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 14, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Mai 1994 – 3 M 18/93 –, juris, Rn. 21; VG Chemnitz, Urteil vom 24. Mai 1995 – 4 K 3380/93 –, ZfB 137 (1996), 156, 162.
100Die Gerichte sind bei der Überprüfung gebundener Entscheidungen weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Auslegung und Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen grundsätzlich den Verwaltungsgerichten. Ein davon abweichender Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen,
101vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 – 2 A 3/09 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 28. Mai 2009 – 2 C 33/08 –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N.
102Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Bezirksregierung B1. bei der Auslegung und Anwendung der Vorrangregelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Dem BBergG kann insoweit weder unmittelbar noch durch Auslegung eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden.
103Es liegt insbesondere keine der anerkannten Fallgruppen vor, in denen sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergibt, dass statt des Gerichtes die Behörde – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – zu letztverbindlicher Entscheidung ermächtigt ist. Das Gericht ist etwa dann auf eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung verwiesen, wenn der Behörde Ermessen eröffnet war. Im Bereich der gebundenen Verwaltung können sich Kontrollrestriktionen insbesondere dann ergeben, wenn Entscheidungen in unwiederholbaren Situationen, wie etwa bei bestimmten Prüfungsentscheidungen, oder auf der Grundlage unvertretbarer Wertungen, so etwa bei dienstlichen Beurteilungen, oder durch pluralistisch zusammengesetzte weisungsunabhängige Gremien zu treffen waren,
104vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 –, juris, Rn. 36.
105Zwar kann es auch Konstellationen geben, in denen das Gericht einen behördlichen Beurteilungsspielraum insoweit zu respektieren hat, wie die Behörde auf Schätzungen oder Prognosen zurückgreifen darf oder muss. Dafür genügen jedoch nicht jedwede prognostischen Elemente, die die Struktur der von der Behörde zu treffenden Entscheidung enthält,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 –, juris, Rn. 36 ff; a.A. wohl VG Gera, Beschluss vom 27. August 1996 – 1 E 629/96.GE –, ZfB 137 (1996), 309, 314, das genügen lässt, dass die Bergbehörde – was selbstverständlich zu fordern ist – sowohl sächlich als auch personell mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, um die geologischen Voraussetzungen und die technischen Erfordernisse für eine Abbautätigkeit bewerten zu können.
107Hier kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande wären, die für die Beurteilung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig zu ermitteln und festzustellen. Die Gerichte können sich hierbei nämlich auch auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten und ggf. beauftragter Sachverständiger stützen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ausnahmefall, wie etwa bei der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vorliegt, in dem eine geringere gerichtliche Kontrolldichte hinzunehmen wäre, weil außerrechtliche Fragestellungen aufgeworfen würden, zu denen es regelmäßig auch wissenschaftlich keine eindeutigen Antworten gäbe,
108vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1/12 –, juris, Rn. 15.
1092.
110In die Vorrangentscheidung einzustellen ist als in § 1 Nr. 1 BBergG ausdrücklich normiertes vorrangiges Ziel des Gesetzes die Sicherung der Rohstoffversorgung – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Standortgebundenheit der Gewinnung von Bodenschätzen, aber auch des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Bodenschätze knapp sind und Rohstoffe aus volkswirtschaftlichen Gründen langfristig und in ausreichendem Maße verbrauchsnah zur Verfügung stehen müssen. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt Versorgungssicherheit, namentlich der Rohstoffversorgung, wird von Gesetzes wegen deshalb ein Allgemeininteresse in Bezug auf die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen gleichsam als gegeben unterstellt
111vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 67.
112Es entspricht zudem der im BBergG zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, dass sich die Abbautätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum vollzieht und dass von einer erteilten Erlaubnis alsbald Gebrauch gemacht wird. So stellt es zum einen nach § 11 Nr. 3 BBergG einen selbständigen Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis dar, wenn kein Arbeitsprogramm vorgelegt werden kann, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Aufsuchung "in angemessener Zeit" erfolgt. Zum anderen folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG, dass eine Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder wenn die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
113In die Entscheidung über den Vorrang gem. § 14 Abs. 2 BBergG sind überdies auch Überlegungen in Bezug auf den Lagerstättenschutz bei sparsamem Umgang mit Grund und Boden, in Bezug auf die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus und in Bezug auf die Umweltverträglichkeit der Arbeitsprogramme einzustellen (§§ 1 Nummern 1 bis 3, 48 Abs. 1, 55 BBergG), d.h. auch die Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte,
114vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Mai 1994 – 3 M 18/93 –, juris, Rn. 28.
115Zudem ist die Einstellung des Gesichtspunktes der sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten in die Vorrangentscheidung in § 14 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BBergG ausdrücklich normiert. Hiernach hat die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung auch zu berücksichtigen, welche Erfahrungen und Fachkenntnisse die konkurrierenden Bewilligungsbewerber aufgrund ihrer sonstigen Betätigungsfelder aufzuweisen haben. Handelt es sich bei den Bewilligungsbewerbern um juristische Personen, so kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit eine erfahrene und fachkundige Betriebsleitung vorhanden ist und ob und inwieweit auf qualifizierte Mitarbeiter zurückgegriffen werden kann,
116vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Mai 1994 – 3 M 18/93 –, juris, Rn. 28.
117Hinsichtlich aller genannter Gesichtspunkte sind nicht nur die Arbeitsprogramme isoliert, sondern auch die finanziellen Mittel zu deren Verwirklichung zu untersuchen, § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG.
1183.
119Nach eigener Prüfung folgt das Gericht insoweit der Einschätzung der Bezirksregierung B1. und sieht einen qualitativen Vorsprung des Antrags der Beigeladenen gegenüber dem der Klägerinnen.
120a)
121Das Gericht sieht grundsätzlich beide Konsortien als gleichermaßen fachkundig und geeignet für die Durchführung der Aufsuchung an. Die Anwürfe der Klägerinnen gegen die Fachkunde der Beigeladenen dringen nicht durch.
122Im Erlaubnisantrag für das Feld „I. -Ost“ hat der führende Mitarbeiter der Klägerin zu 1, Dr. H. , noch gemeinsam mit Prof. Dr. F. die außerordentliche Vertrautheit der Beigeladenen zu 2 und die Bedeutung des Patentes, dessen alleiniger Lizenznehmer sie sei, und der tektomechanischen Analyse auf den Seiten 6 und 7 hervorgehoben.
123Im Antrag vom 22. September 2010 hat er dies wiederholt, und auf Seite 9 selbst ausdrücklich ausgeführt, beide Unternehmen – also auch die Beigeladene zu 2 – seien seit Jahren international tätig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung war Prof. Dr. F. auch noch Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. Auf Seite 8 des Antrags vom 22. September 2010 hat Dr. H. zudem besonders die technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 betont.
124Unabhängig davon, dass er inhaltlich nicht überzeugt, dürfte sein gänzlich konträrer – erkennbar interessengeleiteter – jetziger Vortrag überdies schon als widersprüchliches Verhalten analog § 242 BGB unbeachtlich sein. Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, wodurch sich das bisherige „Know-how“ der Beigeladenen förmlich „in Luft aufgelöst“ haben sollte. Es dürfte hingegen sogar die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1 berühren, wenn ihre Anwürfe wahr wären und sie bzw. ihr führender Mitarbeiter in der Vergangenheit den Beigeladenen fälschlich technische Leistungsfähigkeit attestiert hätte. Sogar die letztlich von ihr veräußerten Bergrechte für das Feld „I. -Ost“ könnten dann zu widerrufen sein, was sie ggf. Schadensersatzforderungen der Erwerber aussetzen würde.
125b)
126Für das Gericht besteht auch kein Zweifel, dass umfangreiches Bergwerkseigentum der Beigeladenen zu 1 im Aufsuchungsgebiet mit den hierfür durchgeführten Bohrungen bei den von beiden Konsortien gewählten Aufsuchungsmethoden, die den Schwerpunkt auf die Identifizierung bereits vorhandener Wegsamkeiten legen, einen Erkenntnisvorsprung darstellt.
127Dr. H. hat auf Seite 6 des Antrages vom 22. September 2010 ausführlich dargelegt, welche nicht allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden sollen und dass erst danach, d.h. auf Basis auch dieser nicht allgemein zugänglichen Informationen, Dienstleistungen des Geologischen Dienstes NRW in Anspruch genommen werden sollten. Weshalb seine damaligen Ausführungen falsch gewesen sein sollten, hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen können. Insofern war auch nicht den diesbezüglichen Beweisanregungen der Klägerinnen nachzukommen.
128Überdies haben die Klägerinnen selbst noch auf Seite 5 ihres Antrags „S.----Gas“ ausgeführt, für die Aufsuchungsarbeiten neben der Auswertung bei Behörden zugänglicher Bohrungsdaten und Analysen den Kontakt zu den Unternehmen des Steinkohlen- und Salzbergbaus für detaillierte Einsicht in deren Erkundungsdaten suchen zu wollen. Nach Erfordernis würden sie auch auf Erfahrungen des Steinkohlenbergbaus zurückgreifen.
129Selbst wenn die Beigeladene zu 1 den (Steinkohlen-)Bergbau bisher nicht selbst betrieb, sondern die S3. als Pächterin, hat sie auf diesbezügliche Daten als Bergwerkseigentümerin, Verpächterin und Ursprungsgesellschafterin der S3. einen weitergehenden Zugriff als die gänzlich unbeteiligten Klägerinnen, unabhängig davon, welche genauen Daten ihr schon vorliegen und welche sie dort erst anfordern muss.
130Bereits dieser Informationsvorsprung der Beigeladenen führt zu einem Qualitätsvorsprung ihres Antrags. Denn in allen übrigen zu betrachtenden Bereichen ist der Antrag der Klägerinnen allenfalls gleichwertig. Ein qualitativer Vorteil für deren Arbeitsprogramm ergibt sich nicht. Vielmehr gibt es in einzelnen Bereichen weitere Vorteile des Antrags der Beigeladenen, die auch jeder für sich einen Vorrang ergeben hätten und die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen tragen können.
131c)
132Selbst wenn die Klägerinnen ebenso gut wie die Beigeladenen auf die „Tektomechanische Analyse“ zugreifen könnten, haben sie diese nicht im selben Umfange im Antrag angeführt. Die Ausführungen der Beigeladenen zum Arbeitsprogramm sind insoweit detaillierter und nachvollziehbarer. Soweit Dr. H. in der mündlichen Verhandlung versuchte, den Eindruck zu erwecken, die „Tektomechanische Analyse“ sei ohne jeden Wert für die Exploration von Kohlenwasserstoffen, war diesbezüglichen Beweisanregungen der Klägerinnen nicht nachzugehen, da er sich in unaufgeklärten Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen setzte. Sowohl im Antrag „I.---Gas“ aus dem Jahr 2005 als auch im ersten Antrag „X.----Gas“ vom 22. September 2010 betonte er nämlich den Nutzen dieser Methodik. Dies ist deshalb von besonderem Interesse, weil er „I.---Gas“ gerade als Referenz für den Antrag „S.----Gas“ heranzog, was erkennbar sinnentleert wäre, wenn dort eine hier ungeeignete Methode angewandt worden wäre. Der erste Antrag „X.----Gas“ vom 22. September 2010 wirkt auch insofern fort, als Dr. H. sich stark an diesen mit der wortlautgleichen Übernahme weiter Teile der Ausführungen zum Arbeitsprogramm in den Antrag „S.----Gas“ anlehnte.
133Überdies haben die Klägerinnen noch auf Seite 18 unten der Klagebegründung vom 5. September 2012 ausdrücklich vorgetragen, dass die Tektomechanik dem Kenntnisstand der geologischen Lehrbücher entspreche und eine allgemein in der Kohlenwasserstoffexploration übliche Arbeitsweise sei.
134Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung suggerierten, die Beigeladenen verfügten nur über Kenntnisse zur Tektomechanik bzw. wollten allein solche einsetzen, ist dies ersichtlich unzutreffend. Auf Seite 9 mittig, unter b), des Antrags der Beigeladenen vom 18. Oktober 2011 wird die „Tektomechanische Analyse“ unmissverständlich in den größeren Rahmen einer strukturgeologischen Analyse eingefügt. Sprachlich wird deutlich, dass die strukturgeologische Analyse in jedem Fall durchgeführt wird, die „Tektomechanische Analyse“ nur nach Erfordernis. Nichts anderes als eine strukturgeologische Analyse haben auch die Klägerinnen auf Seite 5, unter c), ihres Antrags „S.----Gas“ angekündigt.
135Die Klägerinnen ihrerseits haben nicht dargelegt, welche Methoden sie laut ihrem Arbeitsprogramm anwenden, die einen Vorteil gegenüber dem Antrag der Klägerinnen darstellen. Sie haben es insoweit verabsäumt, bereits im Erlaubnisantrag das Arbeitsprogramm so deutlich aufzuzeigen, dass ein qualitativer Vorsprung gegenüber demjenigen der Beigeladenen deutlich würde – wenn es einen solchen denn gibt –. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind die Arbeitsprogramme in den Anträgen zu vergleichen und nicht Dinge, die sich ein Beteiligter bloß gedacht hat oder die er theoretisch leisten könnte, ohne sie konkret geplant und im Antrag niedergelegt zu haben. Allein der Hinweis in der Klagebegründung vom 5. September 2012, auf Seite 18 mittig, modernste Explorationsverfahren der Kohlenwasserstoffindustrie anzuwenden, ist aufgrund seiner Pauschalität – selbst wenn er sich genau so auch im maßgeblichen Erlaubnisantrag fände – nicht weiterführend. Von einer diesbezüglichen Kenntnis und Anwendung ist grundsätzlich auch bei den Beigeladenen auszugehen (s.o.). Auch aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerinnen ein höheres Budget von 13,8 Mio. Euro (für vier Bohrungen) veranschlagen, kann nicht auf die Überlegenheit ihrer Methodik geschlossen werden, zumal bereits die zweite Bohrung ausweislich Seite 7, mittig, des Antrags „S.----Gas“ nur „gegebenenfalls“ geplant und ausgeführt wird.
136d)
137Mit ihrem pauschalen Vortrag, dass das Budget der Beigeladenen von 2,85 Mio. Euro unzureichend sei, können die Klägerinnen nicht durchdringen, da der bei ihnen federführende Dr. H. für ein vergleichbares Arbeitsprogramm im ersten Antrag „X.----Gas“ vom 22. September 2010 noch 1,85 Mio. Euro für zutreffend hielt. Selbst wenn die Zahlen von 2,1 bzw. 2,85 Mio. Euro im Antrag vom 18. Oktober 2011 widersprüchlich sein sollten, d.h. nicht offenkundig wäre, dass die 2,1 Mio. Euro den gerundeten Fremdkosten in Höhe von 2,05 Mio. Euro aus der detaillierten Aufstellung entsprechen, ist durch die Bezugnahme auf diese detaillierte Aufstellung im Fließtext deren alleinige Maßgeblichkeit offenkundig.
138Überdies ist auch das klägerische Arbeitsprogramm in dem vergleichbaren Teil bis zum ersten „Meilenstein“ (nach der ersten Bohrung) mit 4,4 Mio. Euro nicht so viel teurer, dass es sich um eine gänzlich andere Größenordnung handeln würde.
139e)
140Auch hinsichtlich der Finanzierbarkeit des jeweiligen Budgets ist kein Vorteil für den Antrag der Beigeladenen erkennbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konsortiums aus den Beigeladenen steht angesichts eines Stammkapitals der Beigeladenen zu 1 in Höhe von 14 Mio. Euro und der Beigeladenen zu 2 in Höhe von damals 25.000,00 Euro nicht ernsthaft in Frage. Auch Dr. H. hat auf Seite 9 des Antrags vom 22. September 2010 noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor allem der Beigeladenen zu 1 nachvollziehbar dargelegt.
141Hinsichtlich der Klägerinnen erscheint dies hingegen problematischer. Selbst wenn trotz eines von der Klägerin zu 2 zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzverlustes in Höhe von 24,238 Mio. Euro diese durchaus zur Finanzierung der Aufsuchung in der Lage sein mag, erscheint es bedenklich, wenn an einem solchen „Millionen-Vorhaben“ mit 50 % ein Unternehmen wie die Klägerin zu 1 beteiligt ist, deren Grundkapital gerade einmal 200,00 Euro beträgt.
142f)
143Selbst wenn eine drohende Methanisierung von Grundwasser nicht feststehen sollte, ist die nur bei den Beigeladenen aus dem Antrag erkennbare Absicht einer diesbezüglichen Verhütung schon bei den Bohrungen oder Durchführung einer ggf. erforderlich werdenden Entmethanisierung unter Umweltgesichtspunkten ein Vorteil. Dies gilt unabhängig davon, ob bestimmte Verfahren aufgrund Patentschutzes nur den Beigeladenen zur Verfügung stehen oder genauso von den Klägerinnen angewandt werden könnten – wenn sie es denn nach ihrem Arbeitsprogramm wollten –.
144g)
145Auch durch den allein von den Beigeladenen ausgesprochenen Verzicht auf Frackingtechnologie für die spätere Gewinnungsphase ergibt sich unter Umweltgesichtspunkten ein Vorteil ihres Antrags. Erkennbar beeinflusst nämlich das Spektrum der später für die Gewinnung vorgesehenen Methoden auch schon die Aufsuchung im Hinblick auf natürliche Wegsamkeiten. Dass im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bau, Wohnen und Verkehr vom 18. November 2011 ausgeführt ist, Anträge auf Erlaubniserteilung seien trotz der noch bestehenden Unklarheiten zu den Gefahren der Fracking-Technologie entscheidungsfähig, steht dem – unabhängig von der fehlenden Bindungswirkung eines Erlasses für die Gerichte – nicht entgegen. Denn der Erlass führt nur den allgemeinen Grundsatz aus, dass Erlaubnisse zu erteilen sind, wenn keine Versagungsgründe entgegenstehen. Er befasst sich nicht mit Konkurrenzsituationen, in denen zur Ermittlung, welcher Antrag Vorrang hat, eben nicht nur Versagungsgründe zu prüfen sind, sondern ein umfassenderer Leistungsvergleich vorzunehmen ist, der prognostisch auch Umweltgesichtspunkte erfassen darf und muss. Die Aussage der Klägerinnen, auf nicht näher konkretisierte umweltschädliche Verfahren zu verzichten, ist aufgrund ihrer unverbindlichen Pauschalität auch für die reine Aufsuchungsphase keinerlei Vorteil gegenüber dem Frackingverzicht der Beigeladenen.
146h)
147Überdies bietet der Antrag der Beigeladenen eine prognostisch höhere Gewähr zeitnaher Aufsuchung. Zum einen ergibt sich dies aus den dort bereits vorhandenen Erkenntnissen aus der bergbaulichen Tätigkeit im Aufsuchungsfeld. Zum anderen ergibt es sich aber auch schon aus dem Verhalten des Dr. H. im Antragsverfahren. Die Klägerinnen waren lange Zeit nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Offenbar gelang es Dr. H. bzw. der Klägerin zu 1 nicht wie angekündigt, die S1. Q. AG „mit ins Boot“ zu holen. Noch kurz vor Antragstellung war von der Klägerin zu 2 niemals die Rede gewesen. Die schleppende Bearbeitung lässt zweifelhaft erscheinen, ob das Vorhaben bereits zwischen den beteiligten Gesellschaften so abgestimmt war, dass tatsächlich zeitnah mit der Aufsuchung hätte begonnen werden können. Dies wird illustriert dadurch, dass im Projektablaufplan (Anlage 3 zum Antrag „S.----Gas“ vom 14. Mai 2012) noch S1. Q. als Konsortialpartner und eine Antragstellung bereits im April 2012 aufgeführt waren.
148Ohne dass es darauf für die hiesige Entscheidung ankäme, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezirksregierung B1. Dr. H. mehrfach Fristverlängerungen gewährte, bevor dieser überhaupt einen Antrag gestellt hatte, und so erst eine förmliche Konkurrenzsituation zu den Beigeladenen herbeiführte, anstatt den – zunächst alleinigen – Antrag der Beigeladenen in einem angemessenen Zeitraum zu prüfen und zu bescheiden.
149i)
150Es kommt auch nicht darauf an, ob es im Erlaubnisfeld einen „T1. “ gibt oder nicht. Dass die im Antrag der Beigeladenen erwähnte Bezeichnung „T1. “ nur exemplarisch erfolgte, um zu zeigen, welche Arten von Bezeichnungen Aufschluss geben könnten, steht für das Gericht angesichts des Kontextes der Formulierung außer Zweifel. Die Beigeladenen zeigten insoweit nur auf, worauf sie bei einer Literaturrecherche achten würden. Welche Bezeichnungen es tatsächlich im Erlaubnisfeld gibt, konnten sie beim Erlaubnisantrag schließlich noch gar nicht wissen, da die Literaturrecherche erst zum geplanten Arbeitsprogramm gehört, das nach Erlaubniserteilung durchzuführen ist. Im Übrigen würde sich aber auch bei einer anderen Betrachtung daraus kein Vorteil für das klägerische Arbeitsprogramm ergeben.
151j)
152Ebenso führt die Kritik der Klägerinnen an oberflächennahen Explorationsbohrungen der Beigeladenen (80 bis 100 m), die diese ohnehin nur planen, soweit die Ergebnisse der vorherigen Arbeiten dies rechtfertigen, zu keinem greifbaren Vorteil ihres eigenen Arbeitsprogramms. Denn unstreitig planen die Beigeladenen auch in die jedenfalls relevante Tiefe von ca. 1.500 m zu bohren.
153k)
154Auf Fragen hinreichender Amtsermittlung, eines vollständigen zugrundegelegten Sachverhaltes bzw. der Berücksichtigung aller Unterlagen der Klägerinnen durch die Bezirksregierung B1. kann es naturgemäß nicht ankommen, wenn – wie auch die Klägerinnen meinen – kein Beurteilungsspielraum besteht, sondern das Gericht eine gebundene Entscheidung vollständig überprüft, d.h. selbst den Sachverhalt wertet.
1554.
156Selbst wenn entgegen der vom Gericht und auch den Klägerinnen vertretenen Auffassung der Bezirksregierung B1. ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre, änderte dies nichts.
157Zwar wäre das Gericht dann nur auf die Überprüfung beschränkt, ob die Bezirksregierung B1. die objektiven Gesichtspunkten unter Beachtung des Gesetzeszweckes sowie der bei der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen allgemein geltenden Grundsätze, namentlich unter Beachtung des Abwägungsgebotes, – soweit entscheidungserheblich – zutreffend und vollständig ermittelt sowie vertretbar gewertet hat,
158vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Mai 1994 – 3 M 18/93 –, juris, Rn. 21 f.
159Dies begegnet nach den obigen Ausführungen jedoch keinen Bedenken. Zwar mag es insoweit Ungenauigkeiten hinsichtlich der den Beigeladenen zur Verfügung stehenden Patente (bzw. bloßen Patentanmeldungen) und damit der Exklusivität der von diesen anzuwenden geplanten Verfahren gegeben haben. Doch änderte es hier nichts, wenn die Ermittlungen der Behörde zu einzelnen zugunsten der Beigeladenen gewerteten Gesichtspunkten unzureichend sein sollten und nicht auszuschließen wäre, dass bei weiterer Ermittlung in diesen Punkten ggf. statt eines Vorteils für die Beigeladenen von einem „Patt“ ausgegangen worden wäre, weil beide Konsortien gleichermaßen auf bestimmte Methoden zugreifen könnten. Denn jedenfalls ist kein wesentlicher Punkt ersichtlich, bei dem die Bezirksregierung B1. zu einem Vorteil für den klägerischen Antrag hätte gelangen können. Bleibt es aber dabei, dass es nur Vorteile für den Antrag der Beigeladenen gibt – allenfalls einige weniger als von der Bergbehörde angenommen –, muss die Vorrangentscheidung weiter zwingend zugunsten der Beigeladenen ausfallen.
160B.
161Die auf der zweiten Stufe erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerinnen, hat schon deshalb keinen Erfolg, da mangels Erfolg der Drittanfechtungsklage das nur einmal verfügbare Recht („ausschließlich“) bereits an die Beigeladenen vergeben ist,
162vgl. VG Leipzig, Urteil vom 11. Mai 1995 – 5 K 170/94 –, ZfB 1996, 180, 185; und zu einer Mobilfunkfrequenz BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 38.
163C.
164Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären und den Klägerinnen aufzuerlegen, da es primär um die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und nicht des Beklagten ging und diese sich durch Stellung eigener Anträge selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Gesamtschuldnerschaft der Klägerinnen auszusprechen war ebenfalls aus Billigkeitsgründen angezeigt, da diese sich schon im Verwaltungsverfahren gemeinsam in Konkurrenz zu den Beigeladenen begaben, gleichzeitig aber beide gewisse Ausfallrisiken bzw. Vollstreckungsschwierigkeiten für die Kostenerstattungsberechtigten aufweisen. Das haftende Grundkapital der Beigeladenen zu 1 ist verschwindend gering, das wesentliche Kapital der Beigeladenen zu 2 hingegen befindet sich im Ausland.
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung.
166D.
167Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
168Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist schon deshalb nicht ersichtlich, da das Urteil auf der Subsumtion dieses nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfalles eines auseinandergebrochenen Konsortiums unter gesetzliche Vorschriften beruht, die vorliegend keine Auslegungsschwierigkeiten aufweisen. Soweit Einzelfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, z.B. zum Drittschutz und der gerichtlichen Prüfungsdichte im Rahmen von §§ 11 Nr. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG, sind diese Fragen nicht entscheidungserheblich – würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen –, da jeweils beide Ansichten zum selben Ergebnis führen (s.o. A.II.2 und A.IV.4).
169Eine Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte liegt nicht vor. Abgesehen von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit unterschiedlicher Auffassungen zum Drittschutz und der gerichtlichen Prüfungsdichte im Rahmen der §§ 11 Nr. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 BBergG haben sich zu diesen Fragen bisher insbesondere weder das OVG NRW noch das Bundesverwaltungsgericht geäußert.
170Beschluss:
171Der Streitwert wird auf 345.000,00 Euro festgesetzt.
172Gründe:
173Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt, orientiert an den vergleichbaren Ziffern 2.1.1. bzw. 11.1.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013: 2,5 % des von den Klägerinnen veranschlagten Investitionsaufwandes in Höhe von 13,8 Mio. Euro,
174vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Januar 2010 – 5 K 417/09.NW –, juris, Rn. 59.
175Abzustellen ist anders als bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf die geplante Gesamtinvestitionssumme und nicht nur die Investition in Höhe von 4,4 Mio. Euro bis zum ersten „Meilenstein“ (nach der ersten Bohrung), da die Klägerinnen mit der Klagebegründung vom 5. September 2012, Seite 22 oben, – anders als noch bei ihrer Streitwertangabe in der Klageschrift vom 6. August 2012 – gerade diese Gesamtinvestitionssumme ins Feld führen.
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- VwGO § 124 2x
- 6 C 2/10 5x (nicht zugeordnet)
- 7 MC 85/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 537/95 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 417/09 3x (nicht zugeordnet)
- 5 K 170/94 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 433/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 18/93 4x (nicht zugeordnet)
- 4 K 3380/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 23/03 2x (nicht zugeordnet)
- 1 E 629/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1/12 1x (nicht zugeordnet)