Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 3069/13

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N.               für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils betreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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