Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1475/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
21. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz aus den nachfolgend unter Ziffer 2.) genannten Gründen nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
32. Der Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4214/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2014 wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
7Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall.
8Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2014 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
9Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
11Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
12Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch gerechtfertigt gewesen wäre, wenn der Antragsteller kein Fahrzeug geführt hätte. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris.
14Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
15Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat. Er wurde im Rahmen einer Kontrolle am 15. November 2012 von der Polizei angehalten. Ausweislich der Strafanzeige stellte die Polizei bei der Überprüfung der Personalien fest, dass der Antragsteller als BtM-Konsument bereits in Erscheinung getreten war. Bei der Durchsuchung seiner Kleidungsstücke wurde eine größere Ziptüte mit mutmaßlich einer nicht geringen Menge Amphetamin gefunden. Die Auswertung der dem Antragsteller darauf hin entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E. ergab ausweislich des Gutachtens vom 8. Januar 2013 einen Amphetamin-Wert von 241 ng/ml und einen THC-Wert von 5,5 ng/ml im Blutserum. Hierzu stellen die Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Antragsteller sowohl Cannabisprodukte als auch Amphetamin konsumiert habe. Die Konzentration des Amphetamins sei als vergleichsweise hoch zu bezeichnen. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 verurteilte das Amtsgericht Ratingen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (22 Cs-60 Js 4821/12 – 229/13).
16Nach dem gutachterlichen Ergebnis steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt.
17Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich.
18Insbesondere konnte der Antragsgegner trotz des verstrichenen Zeitraumes nach dem Konsum von 1 Jahren und 6 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verzichten und von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen ausgehen.
19Denn die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen fahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Ausschlag geben. Dabei muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich sein Verhalten auf den Straßenverkehr auswirken kann,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012– 16 A 1928/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 – juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 14 FeV, Rdnr. 23.
21Aufgrund des erheblichen Konsums des Antragstellers und dem Umstand, dass er im Rahmen der ihm eingeräumten Anhörungsfrist hinsichtlich einer Abstinenz keine Nachweise vorgelegt hat, konnte der Antragsgegner hier nach § 11 Abs. 7 FeV von einer weiter andauernden Kraftfahrungeeignetheit ausgehen.
22Auch steht der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Denn zurzeit ist lediglich noch ein Bußgeldverfahren anhängig, das die Entziehung nicht hindert, da nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur anhängige Strafverfahren einem Entziehungsverfahren entgegenstehen. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten ist nicht möglich, da anders als im Strafverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt,
23vgl.: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 11 Cs 09.873 - Rn. 12 – juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 2007– 10 S 306/07 – Rn. 3, juris.
24Zudem sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte, weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er seit dem zugrundeliegenden Vorfall drogenfrei lebe. Dies hat er indes nicht belegt, so dass der Vortrag der Drogenfreiheit allein für einen Nachweis einer wiedererlangten Kraftfahreignung nicht ausreicht.
25Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt nämlich den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis hat der Antragsteller bisher nicht geführt. Anschließend bedürfte es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
27Ein Zuwarten des Antragsgegners wiederum, um dem Antragsteller zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 –.
29Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
30Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
31Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
32Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –.
33Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 22. Mai 2014 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 14 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 6x
- VwGO § 80 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 7 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 14 K 4214/14 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 356/12 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1106/12 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 944/12 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 141/12 1x
- 60 Js 4821/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1928/11 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 382/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 306/07 1x
- 16 B 1538/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2062/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 30/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 32/98 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 55/09 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 186/03 1x (nicht zugeordnet)