Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1876/14.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt E.          mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 23. Juli 2014 – nicht durchgeführt werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag, soweit er die Antragsteller zu 1. und 3. betrifft, abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen zu 5/7 der Antragsteller zu 1. und zu 1/7 der Antragsteller zu 3. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.


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