Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 8686/13

Tenor

Der an den Kläger gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 17. Oktober 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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