Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 1421/15

Tenor

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 im Verfahren 9 K 4212/10 wird hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung des positiven Bauvorbescheides bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 9 K 913/15 im Wege einstweiliger Anordnung eingestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Anordnungs-verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.


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