Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3440/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2014 richtet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betrieb neun Kindertageseinrichtungen. Diese wurden in Form eines Eigenbetriebes organisiert und stellten Sondervermögen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dar.
3Die Klägerin beabsichtigte, den Betrieb dieser Kindertageseinrichtungen neu zu organisieren und ihn der M. O. Kindertageseinrichtungen GmbH (M. GmbH) zu übertragen. Zu diesem Zweck wurden folgende Maßnahmen getroffen:
4Der Jugendhilfeausschuss der Klägerin beschloss auf Antrag der Städtischen Kliniken O1. – M1. – GmbH (M1. GmbH) am 2. Juli 2013 die M. GmbH als Trägerin der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Der Beratungsvorlage war der Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der M. GmbH beigefügt.
5Der Gesellschaftsvertrag über die von der Klägerin gegründete M. GmbH wurde am 27. Dezember 2013 notariell beurkundet. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages betrug das Stammkapital 25.000 EUR, das die Klägerin durch Bareinlage übernahm. Hierfür erhielt die Klägerin einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 EUR.
6Mit notariell beurkundetem Ausgliederungsvertrag vom 7. März 2014 übertrug die Klägerin im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG das Sondervermögen „Kindertageseinrichtungen“ mit allen Aktiva und Passiva jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die M. GmbH gegen die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft. Nach § 2 des Ausgliederungsvertrages wurde zur Durchführung der Ausgliederung das Stammkapital der M. GmbH um 25.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht. Einen Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 EUR erhielt die Klägerin im Gegenzug für die Einbringung des Sondervermögens „Kindertageseinrichtungen“. Weitergehende Gegenleistungen für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens wurden der Klägerin nicht gewährt. Der Gesellschaftsvertrag der M. GmbH wurde entsprechend geändert.
7Schließlich beschloss die Gesellschafterversammlung der M1. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist, die Erhöhung des Stammkapitals um 47.450 EUR, für die ein neuer Geschäftsanteil im gleichen Nennwert gebildet wurde. Dieser neue Geschäftsanteil an der M1. GmbH wurde auf die Klägerin gegen Einbringung der Geschäftsanteile (47.450 Euro) der Klägerin an der M. GmbH in die M1. GmbH übertragen.
8Ausgehend von diesen Maßnahmen ist derzeit die M1. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 94,9 % und die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 5,1 % an der M. GmbH beteiligt. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der M1. GmbH.
9Die Klägerin schloss am 9. April 2014/14. April 2014 einen Vertrag mit der M. GmbH, in dem sich diese zur Übernahme der Fachberatung für die übernommenen Kindertageseinrichtungen gegen Kostenerstattung verpflichtete. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf diese verwiesen.
10Unter dem 10. März 2014 beantragte die Klägerin für das Kindergartenjahr 2014/2015 bei der Beklagten mit Eingabe der Strukturdatenänderung in KiBiz.web den Trägerwechsel von der Stadt O1. auf die M. GmbH und die Erhöhung des Fördersatzes von 79 % (kommunale Trägerschaft) auf 91 % (andere freie Trägerschaft). Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2014 den Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Anerkennung der M. GmbH als freier Träger der Jugendhilfe sei unwirksam. Im Zeitpunkt der Anerkennung habe der Träger noch nicht existiert, da der Gesellschaftsvertrag noch nicht notariell beurkundet gewesen sei. Unabhängig davon lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine andere freie Trägerschaft nicht vor. Die Klägerin sei unmittelbar und mittelbar alleinige Gesellschafterin der M. GmbH und treffe in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen damit die wesentlichen Entscheidungen.
11Mit weiterem Bescheid vom 22. April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin nach §§ 21 und 22 KiBiz Landesmittel in Höhe von 19.792.598,02 EUR. Für die in der Trägerschaft der M. GmbH stehenden neun Kindertageseinrichtungen wurde ein Fördersatz von 30 % anerkannt. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf die Erwägungen in seinem Ablehnungsbescheid vom 16. April 2014.
12Am 21. Mai 2014 hat die Klägerin unter den Aktenzeichen 24 K 3439/14 und 24 K 3440/14 jeweils getrennte Klagen gegen den Bescheid vom 16. April 2014 und 22. April 2014 erhoben. Sie trägt vor:
13Ihr stehe ein Zuschuss von 36 % für die neun ehemals städtischen Kindertageseinrichtungen zu. Bei der M. GmbH handele es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (KiBiz a.F.). Der Begriff des anerkannten Trägers müsse im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 KiBiz a. F. gesehen werden. Danach seien Träger einer Kindertageseinrichtung unter anderem die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe seien solche, die nach § 75 SGB VIII anerkannt worden seien. Die M. GmbH sei vom Jugendhilfeausschuss wirksam als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt worden. Für die Anerkennung sei es rechtlich unerheblich, dass im Zeitpunkt des Anerkennungsbeschlusses der Gesellschaftsvertrag der M. GmbH noch nicht notariell beurkundet und die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden sei. Der Beklagte sei an den Beschluss des Jugendhilfeausschusses gebunden. Dem Beklagten stehe insoweit ein selbstständiges Prüfungsrecht nicht zu. Die M. GmbH sei nicht als kommunaler Träger anzusehen, da diese von der Klägerin unabhängig sei. Es bestehe weder eine personelle noch eine finanzielle Verknüpfung. Ein Weisungsrecht des Jugendamtes oder des Jugendhilfeausschusses gegenüber der Geschäftsführung der M. GmbH könne nicht ausgeübt werden. Aus der Dienstleistungsvereinbarung der Klägerin mit der M. GmbH vom 9./14. April 2014 könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da ein solches in der Vergangenheit auch anderen Trägern angeboten worden sei und in Zukunft angeboten werde. Auf § 20 Abs. 4 S. 6 des Zweiten KiBiz-Änderungsgesetzes (KiBiz n.F.) könne sich die Beklagte nicht berufen, da dieses erst am 1. August 2014 in Kraft getreten sei. Aus dem gleichen Grunde komme es auf die mit dem 2. KiBiz-Änderungsgesetz eingefügte Regelung in § 20 Abs. 1 S. 6 und 7 KiBiz nicht an, wonach die Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde erforderlich sei, wenn ein Wechsel der Trägerschaft mit einer Erhöhung des bisherigen Zuschusses verbunden sei. Der Bescheid vom 16. April 2014 sei rechtswidrig, weil es sich bei der M. GmbH um einen anderen freien Träger im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz a.F. handele und der Beklagte die Strukturänderung bezüglich des Trägers habe genehmigen müssen.
14Die Verfahren 24 K 3439/14 (betreffend den Bescheid vom 16. April 2014) und 24 K 3440/14 (betreffend den Bescheid vom 22. April 2014) sind durch Beschluss vom 18. Juni 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 24 K 3440/14 fortgeführt worden.
15Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
16die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2014 und 22. April 2014 aufzuheben und ihn zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 2014/2015 Landeszuschüsse für neun städtische Einrichtungen i.H.v. 36 % zu bewilligen.
17Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 16. April 2014 aufgehoben hat und die Beteiligten insoweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
18den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2014 aufzuheben und ihn zu verpflichten, ihr für das Kindergartenjahr 2014/2015 Landes-zuschüsse für neun ehemalige städtische Einrichtungen in Höhe von 36 % zu bewilligen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Die M. GmbH sei materiell-rechtlich kein anderer freier Träger im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. Von einem solchen Träger könne nur die Rede sein, wenn er nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft stehe und es sich auch nicht um eine kommunale Trägerschaft handele. Letzteres sei hier aber der Fall. Die M. GmbH sei zwar formal eine juristische Person des privaten Rechts. Diese werde aber von der Klägerin beherrscht, da diese unmittelbar und mittelbar alleinige Gesellschafterin der M. GmbH sei. Damit würden die wesentlichen Entscheidungen für die Einrichtungen bei der Klägerin verbleiben. Daraus folge, dass sich die Klägerin als Kommune lediglich der Rechtsform des Privatrechts bedient habe, um ihre Kindertageseinrichtungen zu betreiben. Für diese Rechtsauffassung spreche auch Sinn und Zweck der Zuschussregelungen. Mit dem erhöhten Zuschuss für anerkannte freie Träger habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass diese Träger ihre Dienste regelmäßig nur zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln finanzieren könnten. Einrichtungen der öffentlichen Hand würden ihre Leistungen aber auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen und unmittelbar mit öffentlichen Mitteln erfüllen. Sie seien daher im geringeren Umfang auf eine öffentliche Förderung angewiesen. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses führe nicht zur Anerkennung der M. GmbH als anderer freier Träger im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. Zum einen sei diese Entscheidung bei Fragen der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen nicht maßgeblich, da diese mangels Feststellungswirkung die Beklagte rechtlich nicht binden könne. Zum anderen sei der Beschluss des Jugendhilfeausschusses unwirksam gewesen. Im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung sei der Gesellschaftsvertrag der M. GmbH noch nicht einmal notariell beurkundet gewesen. Auf den von der Klägerin herangezogenen Fall der L. GmbH könne sie sich nicht berufen, da es sich nicht um einen vergleichbaren Fall gehandelt habe.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Verfahren ist bezüglich des Bescheides des Beklagten vom 16. April 2014 einzustellen. Die Beteiligten haben insoweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 den Bescheid vom 16. April 2014 aufgehoben hat.
25Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
26Der angegriffene Bescheid vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin kann Landeszuschüsse für die neun hier in Rede stehenden Einrichtungen lediglich i.H.v. 30 % beanspruchen. Ein weitergehender Anspruch steht ihr nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. In dieser Höhe sind der Klägerin Landeszuschüsse mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. April 2014 bewilligt worden. Dies stellt die Klägerin mit ihrer Klage auch nicht in Abrede.
27Nach § 21 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. (= § 21 Abs. 1 S. 1 KiBiz n.F.) gewährt das Land dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KiBiz a.F. (= § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KiBiz n.F.) beträgt der Zuschuss im Fall des § 20 Abs. 1 S. 4 KiBiz a.F. (= § 20 Abs. 1 S. 5 KiBiz n.F.) 30 v.H. der gemäß § 19 KiBiz gezahlten Kindpauschale.
28Bei der M. GmbH handelt es sich um einen kommunalen Träger im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 4 KiBiz a.F. (= § 20 Abs. 1 S. 5 KiBiz n.F.). Von einer kommunalen Trägerschaft ist auszugehen, wenn es sich bei dem Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband handelt. Eine solche kommunale Trägerschaft liegt auch dann vor, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein sonstiger kommunaler Verband Aufgaben in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt.
29So liegt es hier. Die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen ist eine Aufgabe der Klägerin. Die Klägerin ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 69 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 2 AG-KJHG. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist es Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe, Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25) bereitzustellen. Mangels gesetzlicher Vorgaben kann die Klägerin in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 GO NRW) in eigener Zuständigkeit entscheiden, in welcher Form sie diese Aufgabe wahrnehmen möchte. Für die Erfüllung dieser Aufgabe kann sie die Amtsstruktur, die Form eines Eigenbetriebes, die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts aber auch eine privatrechtliche Handlungsform wählen. Dies hat die Klägerin mit der Gründung der M. GmbH und der Übertragung der neun Kindertageseinrichtungen getan.
30Entgegen der Annahme der Klägerin ist die M. GmbH nicht von ihr unabhängig. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin Alleingesellschafterin der M1. GmbH ist und damit mittelbar und unmittelbar Alleingesellschafterin der M. GmbH ist. Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als alleinige Gesellschafterin hat sie wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der M. GmbH. Für die M. GmbH folgt dies aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Klägerin durch ihre rechtlichen Vertreter vertreten wird, den Aufgabenkatalog der Gesellschafterversammlung in § 8 des Gesellschaftsvertrages sowie den Katalog über den Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung für Handlungen der Geschäftsführung in § 9 des Gesellschaftsvertrages. Für die M2. Krankenhaus GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist, genügt der Verweis auf §§ 7, 8, 9, 12 und 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages. Zudem ist die Klägerin aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Stellung als alleinige Gesellschafterin in der Lage, durch Abänderung der Gesellschafterverträge ihren Einfluss in den Gesellschaften jederzeit zu stärken. Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, dass die M1. GmbH Mehrheitsgesellschafterin der M. GmbH ist. Denn durch die Zwischenschaltung weiterer von dem kommunalen Träger beherrschter Gesellschaften ändert sich an deren Einfluss nichts. So liegt es auch hier in Bezug auf die M1. GmbH. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der M1. GmbH und beherrscht diese aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Einordnung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der M. GmbH vom April 2014 nicht entscheidungserheblich an.
31Aus der Gesamtschau von § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. (jetzt § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz n.F.) und § 6 Abs. 1 KiBiz a.F. (= § 6 Abs. 1 KiBiz n.F.) folgt keine andere Beurteilung, wie die Klägerin meint. Zwar nimmt § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. Bezug auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 KiBiz, bei dem es sich nicht um eine kirchliche Trägerschaft handeln darf. Dies berechtigt aber nicht zu dem weitergehenden Schluss, dass anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 KiBiz, die nicht in kirchlicher Trägerschaft stehen, dann stets als in einer anderen freien Trägerschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. stehend anzusehen wären. Dem steht die Systematik des § 20 Abs. 1 KiBiz entgegen. Hinsichtlich der Zuschussgewährung unterscheidet § 20 Abs. 1 KiBiz a.F. (= § 20 Abs. 1 KiBiz n.F.) mehrere Trägergruppen. Diese sind: kirchliche Trägerschaft, Elterninitiativen, kommunale Trägerschaft und andere freie Trägerschaft. Alle Trägergruppen werden in unterschiedlicher Höhe bezuschusst. Die Nichterwähnung der kommunalen Trägerschaft als Ausschlussgrund für die Annahme einer anderen freien Trägerschaft in § 20 Abs. 1 S. 2 KiBiz a.F. ist unschädlich. Denn diese wird in § 20 Abs. 1 S. 4 KiBiz a.F. (jetzt § 20 Abs. 1 S. 5 KiBiz n.F.) ausdrücklich angesprochen. Ausgehend hiervon kann eine andere freie Trägerschaft nur eine solche sein, die keiner der anderen Trägergruppen zuzuordnen ist. Handelt es sich um eine kommunale Trägerschaft, dann kann es sich nicht um eine andere freie Trägerschaft handeln.
32Die Auslegung wird durch Sinn und Zweck der Zuschussregelungen in § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F.gestützt. Die unterschiedliche Zuschussgewährung für die einzelnen Trägerschaften hat ihren Grund in der Annahme des Gesetzgebers, dass diese in unterschiedlicher Art und Weise von öffentlichen Mitteln bei der Aufgabenwahrnehmung abhängig sind. Dies gilt namentlich für die kommunale Trägerschaft. Als örtliche Träger der Jugendhilfe oder in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten erfüllen die kommunalen Träger mit der Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen ihnen obliegende Aufgaben und finanzieren diese aus öffentlichen Mitteln. An dieser Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung ändert der Umstand nichts, dass die kommunalen Träger in Ausübung ihrer Organisationshoheit diese Aufgaben in privatrechtlicher Form wahrnehmen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Bezuschussung je nach gewählter Organisationsform der Aufgabenwahrnehmung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nicht erkennbar. Andernfalls wäre es vom freien Willen der kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen abhängig, ob sie sich allein durch eine andere Organisationsform der Aufgabenwahrnehmung höhere Zuschüsse verschaffen könnten.
33Auch die Rechtshistorie untermauert das Auslegungsergebnis. Während in § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. die ansonsten bekannte Terminologie des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) verwandt wird, wird mit „andere freie Trägerschaft“ ein neuer Begriff eingeführt. Hierunter fallen die Träger, die im Finanzierungssystem des GTK als „finanzschwache“ Träger bezeichnet, anerkannt und gefördert wurden, also Träger die keiner anderen Trägerschaft zugeordnet werden konnten.
34Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, 68. Lieferung, Nr. 2.2 zu § 20 KiBiz-Kommentar.
35Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die M. GmbH von der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt worden ist. Aus dieser Anerkennung folgt nicht, dass diese auch in Bezug auf die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen maßgeblich ist. Denn die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.
36Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. April 2006 – 3 KO 237/05 –, juris, Rn. 41 bis 43.
37Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt nach § 74 a S. 1 SGB VIII das Landesrecht. Wie zuvor ausgeführt, unterscheidet das Landesrecht in § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. zwischen verschiedenen Trägergruppen. Danach ist eine andere freie Trägerschaft aber nur gegeben, wenn sie nicht einer der anderen Trägerschaften zuzuordnen ist. Mit anderen Worten: Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer anderen freien Trägerschaft im Sinne der Finanzierungsvorschriften des § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F.
38Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Prüfung, ob die M. GmbH als freier Träger der Jugendhilfe von der Klägerin nach § 75 SGB VIII wirksam anerkannt worden ist, obwohl im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung diese mangels Abschlusses eines notariellen Gesellschaftsvertrages noch nicht einmal als Vor-GmbH existiert hat. Gleiches gilt für den von den Beteiligten problematisierten Umfang eines Prüfungsrechts des Beklagten. Wie zuvor ausgeführt, kommt es für die Höhe der Bezuschussung nach § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. im vorliegenden Fall auf eine wirksame Anerkennung der M. GmbH nach § 75 SGB VIII nicht an.
39Es bedarf ferner keiner Entscheidung, ob § 20 Abs. 1 S. 6 und 7 KiBiz n.F., die am 1. August 2014 in Kraft getreten sind, auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden können. Danach bedarf ein Trägerwechsel der Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde, wenn dieser Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses führt. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt worden. Zwar hat die Klägerin ihren Zuschussantrag bereits im März 2014 gestellt. Für die Anwendbarkeit könnte aber sprechen, dass sich der beantragte Zuschuss auf das Kindergartenjahr 2014/2015 bezog, das am 1. August 2014 begann. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an. Denn unter den § 20 Abs. 1 S. 6 und 7 KiBiz n.F. fällt nur ein echter Trägerwechsel. Ein solcher Trägerwechsel hat aber nicht stattgefunden. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei der M. GmbH nach wie vor um einen kommunalen Träger.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 S. 1 VwGO. Bezüglich des erledigten Teiles entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid vom 16. April 2014 aufgehoben und damit dem auf die Aufhebung des Bescheides beschränkten Begehren der Klägerin stattgegeben. Zudem spricht wenig dafür, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin mit verbindlicher Wirkung über die Erhöhung des Zuschusses von 79 % auf 91 % durch Verwaltungsakt hätte entscheiden dürfen. Einerseits handelt es sich in Bezug auf den Zuschuss gemäß § 20 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. allein um Rechtsbeziehungen zwischen der M. GmbH und der Klägerin. Diese Rechtsbeziehung hat keine präjudizierende Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu dem Beklagten betreffend die Zuschussgewährung nach § 21 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. Für letztere Rechtsbeziehung ist die Frage der Trägereinstufung der M. GmbH lediglich eine Vorfrage, die im Rahmen des Antrages auf Zuschussbewilligung nach § 21 Abs. 1 KiBiz a.F./n.F. von dem Beklagten beurteilt und mit dem das Antragsverfahren auf Zuschussgewährung abschließenden Bewilligungsbescheid beschieden wird.
41Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 188 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 75 SGB VIII 7x (nicht zugeordnet)
- § 2 AG-KJHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 a S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 3439/14 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3440/14 3x
- 3 KO 237/05 1x (nicht zugeordnet)