Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3449/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Wege der intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.
3Der Kläger stand bis zum 30. Juni 2014 als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er und seine Ehefrau leiden aufgrund eines bei ihm vorliegenden Oligoasthenoteratozoospermie (OAT) Syndroms an einem unerfüllten Kinderwunsch.
4Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung mithilfe des ICSI-Verfahrens in Höhe von 3.243,93 Euro unter Vorlage folgender Rechnungen (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs):
5- 6
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 21. Oktober 2013 in Höhe von 741,28 Euro,
- 7
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 50,92 Euro,
- 8
Rechnung X1. -Apotheke vom 11. Oktober 2013 in Höhe von 369,32 Euro,
- 9
Rechnung X1. -Apotheke vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 34,38 Euro,
- 10
Rechnung T. -D. GmbH vom 28. Mai 2014 in Höhe von 190,40 Euro,
- 11
Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 22. November 2013 in Höhe von 550,85 Euro,
- 12
Rechnung X1. -Apotheke vom 24. Oktober 2013 in Höhe von 23,50 Euro,
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Rechnung X1. -Apotheke vom 28. November 2013 in Höhe von 46,36 Euro,
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Rechnung X1. -Apotheke vom 22. November 2013 in Höhe von 29,04 Euro,
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Rechnung T1. -Apotheke vom 19. November 2013 in Höhe von 68,77 Euro,
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Rechnung X1. -Apotheke vom 15. November 2013 in Höhe von 54,97 Euro,
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Rechnung T. -D. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 828,53 Euro und
- 18
Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 255,61 Euro.
Mit Bescheid vom 8. April 2014 erstattete die Beklagte dem Kläger 255,61 Euro und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs). Das Verfahren bei Maßnahmen der sogenannten künstlichen Befruchtung werde durch den Zentralerlass B-1455/1 geregelt. Danach seien alle Leistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas dem Kostenträger des Mannes zuzuordnen. Gleiches gelte für die Kosten der Beratung und Risikoaufklärung bezüglich der ICSI. Grundsätzlich ausgeschlossen seien Leistungen, welche über die künstliche Befruchtung hinausgingen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen, sowie noch nicht transferierten Embryonen. Kosten, die nicht dem Verursacher zuzurechnen seien, seien ebenfalls nicht zu erstatten.
20Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Mai 2014 Beschwerde ein (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er der Verursacher, da der Nichteintritt einer Schwangerschaft auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für die Kryokonservierung nicht übernommen würden, da es seiner Frau nicht zumutbar sei, sich für jeden Vorgang erneut der schweren Hormonbehandlung sowie der nachfolgenden Operation zu unterziehen.
21Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1014, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 2014, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück (Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs). Die Bundeswehr sei nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt würden. Hierzu gehörten nicht im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen bei der Partnerin oder dem Partner der Soldatin oder dem Soldaten, wenn diese nicht ebenfalls Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hätten. Da die Frau des Klägers keine Soldatin sei und somit keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe, sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
22Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2014 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat sich mit Beschluss vom 4. Mai 2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
23Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Überdies trägt er vor, dass auch der Zentralerlass nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Kosten der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung bzw. im Wege der allgemeinen Fürsorgepflicht zu erstatten.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Kryokonservierungen seien keine notwendigen medizinischen Maßnahmen, da sie nicht darauf gerichtet seien, den Funktionsausgleich für die Erkrankung des Klägers herzustellen. Daher könnten die Rechnungen vom 30. Oktober und 22. November 2013 sowie 28. Mai 2014 nicht erstattet werden. Soweit Kosten bereits durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers erstattet wurden, komme eine weitere Erstattung ihrerseits von vornherein nicht in Betracht.
29Nachdem die Beklagte infolge einer Änderung des Zentralerlasses B-1455/1 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 (Bl. 83 der Gerichtsakte) einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
30Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. und 22. Mai 2015 (Bl. 127 und 130 der Gerichtsakte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
31Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
34Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2015 übertragen worden ist (Bl. 135 der Gerichtsakte).
35Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d.h. hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.308,23 Euro, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch eingestellt. Streitgegenständlich sind daher nur noch Aufwendungen des Klägers in Höhe von weiteren 1.680,09 Euro.
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.680,09 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
38Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetztes (BBesG). Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Absatz 1 Satz 2 SG, § 69 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Deren Art und Umfang sind in der nach § 69 Absatz 4 Satz 1 BBesG erlassenen allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG) geregelt.
39Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des nicht erstatteten Restbetrages in Höhe von 1.680,09 Euro nicht erfüllt.
40Die Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung ist nicht wirksam durch die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ausgeschlossen. Zwar regelt § 2 Absatz 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG regelt, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienen, umfasst; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Allerdings verstößt die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG gegen den Gesetzesvorbehalt (Artikel 20 Absatz 1, 2 Grundgesetz – GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss. Wenngleich die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG übergangsweise weiter anwendbar ist, gilt dies jedoch gerade nicht für diejenigen Bestimmungen, welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen.
41Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, BVerwGE 148, 116-133 = juris, Rn. 9 ff.
42Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind vielmehr dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen. Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG). Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG umfasst die truppenärztliche Versorgung u.a. die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen; sie erfasst damit alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind. Für den Erkrankungsbegriff im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG bzw. in § 69 Absatz 2 BBesG selbst grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder ‑ zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistigen Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106 = juris, Rn. 11.
44Bei Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung stellt die beim Kläger aufgrund eines OAT-Syndroms vorliegende Fertilitätsstörung eine Erkrankung im vorstehend genannten Sinne dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist.
45Maßnahmen der künstlichen Befruchtung – hier das ICSI-Verfahren – stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich.
46VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
47Indes stellt die Kryokonservierung und Lagerung von befruchteten Eizellen keine Maßnahme der künstlichen Befruchtung dar.
48Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die künstliche Befruchtung in mehreren Schritten: Zunächst erfolgt eine hormonelle Behandlung der Frau. Hormonpräparate (GnRH-Agonisten oder GnRH-Antagonisten) sollen die körpereigene Hormonausschüttung der Frau unterdrücken und so einen vorzeitigen Eisprung verhindern. Je nach Behandlungsschema beginnt bis zu 14 Tage später die hormonelle Stimulation der Eierstöcke. Sie soll die Eierstöcke dazu anregen, mehrere Eibläschen gleichzeitig reifen zu lassen. Dadurch erhöhen sich die Chancen, mehrere befruchtungsfähige Eizellen zu gewinnen. Etwa zehn bis 14 Tage nach Beginn der Stimulation wird mit einer Injektion des Hormons HCG (humanes Choriongonadotropin) oder eines GnRH-Agonisten der Eisprung eingeleitet. Ca. 36 Stunden nach Einleitung des Einsprungs entnimmt die Ärztin oder der Arzt – ggfls. unter Vollnarkose der Frau – mithilfe einer feinen Nadel Eizellen aus den gereiften Eibläschen (Follikelpunktion). Anschließend bringt man Eizellen und – die zuvor aufbereiteten – Samenzellen in einer Nährflüssigkeit zusammen und gibt sie in einen Brutschrank. Hier soll es zur Befruchtung der Eizellen kommen – zur In-vitro-Fertilisation. Entstehen während der Behandlung mehr als zwei bzw. drei befruchtete Eizellen, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diese Zellen bei –196°C in flüssigem Stickstoff einzufrieren (Kryokonservierung) und zu lagern. Die befruchteten Zellen können dann in einem späteren Zyklus aufgetaut und nach Weiterentwicklung zu Embryonen in die Gebärmutter der Frau übertragen werden.
49Zum Ablauf einer ICSI Behandlung: http://www.familienplanung.de/kinderwunsch/behandlung/in-vitro-fertilisation/#c1277; http://www.vif-kinderwunsch.de/kryokonservierung.html.
50Die Kryokonservierung vorsorglich gewonnener, imprägnierter Eizellen für einen möglichen Wiederholungsfall (nach Scheitern des ersten Befruchtungsversuchs) erweist sich danach als eine medizinisch durchaus sinnvolle Maßnahme, die aber weder unmittelbar der Befruchtung dient, noch mit den notwendigen zyklusbezogenen Befruchtungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Vielmehr steht sie als präventive Maßnahme zur Vermeidung einer erneuten operativen Eientnahme neben dem betreffenden einzelnen Befruchtungsvorgang selbst, dem sie damit auch nicht mehr zuzurechnen ist. Mit anderen Worten hält sie lediglich eine Voraussetzung dafür, dass in nicht absehbarer Zukunft eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden kann, offen.
51Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 10/09 R –, juris, Rn. 15 und 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 19 m.w.N.; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011 – 13 A 3494/10 –, juris, Rn. 21.
52Insoweit kann auch nicht auf eine wirtschaftlichere Gesamtbetrachtung verwiesen werden. Denn die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots kommt erst in Betracht, wenn ein Anspruch grundsätzlich gegeben ist.
53BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 20.
54Soweit die Beklagte im Übrigen die Erstattung der Behandlungskosten mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Erstattung durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
55Aus den vorstehend genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Erstattungsanspruch nach den grundsätzlich subsidiär zur Anwendung kommenden Beihilfevorschriften des Bundes.
56Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 4, 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO.
58Etwaige Kosten, die infolge der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, werden gemäß § 155 Absatz 4 VwGO der Beklagten auferlegt. Nach dieser – gegenüber § 17b Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spezielleren Regelung,
59Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155, Rn. 19 m.w.N.,
60– können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Kläger hat die Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben, da die in dem Beschwerdebescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung dieses unzutreffend als das örtlich zuständige Gericht benennt. Da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kam es gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO indes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz an, der sich in Düsseldorf befindet.
61Vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2015 – 3 K 738/14.NW –.
62Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet und insoweit das Klagebegehren erfüllt hat.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
64Beschluss:
65Der Streitwert wird auf 2.988,32 Euro festgesetzt.
66Gründe:
67Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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Referenzen
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- 8 KN 3/99 2x (nicht zugeordnet)
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- § 2 Absatz 3 VwV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- SG § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung 1x
- VwGO § 161 1x
- § 2 Absatz 1 Satz 1 VwV 1x (nicht zugeordnet)