Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 48/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.


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inks">Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung vorliegt oder die Antragsgegnerin bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Antragstellerin das in § 5a VwVG NRW geregelte Verfahren nicht beachtet hat.

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