Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 48/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 7. Januar 2019 gestellte sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, gegen die Antragstellerin ein Verfahren nach § 5a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 VwVG NRW zu betreiben, indem sie ihren Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 802b, 802c und 882c ZPO vom 9. August 2018 an das Amtsgericht Neuss zurücknimmt,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
6Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
7inks">Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung vorliegt oder die Antragsgegnerin bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Antragstellerin das in § 5a VwVG NRW geregelte Verfahren nicht beachtet hat.
8Es spricht alles dafür, dass die sich aus § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ergebenden Voraussetzungen für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des X. für den Zeitraum von November 2016 bis Juli 2017 vorliegen.
9Die Beitragsbescheide des X. vom 1. April 2017, 2. Mai 2017 und 1. August 2017 stellen Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW dar. Diese Bescheide dürften der Antragstellerin gegenüber – auch nach eigenem Vortrag – durch Bekanntgabe wirksam geworden sein und zwar entweder in unmittelbarer
10- vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Beschluss vom 3. März 2017 – 2 B 86/17 -, juris und www.nrwe.de: Es spricht alles dafür, dass auf diese Verwaltungsakte die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW trotz der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendung finden; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 3 A 582/14 –, juris -
s="absatzRechts">11oder aber entsprechenden Anwendung
s="absatzRechts">12- OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn.32 ff. unter Hinweis auf die zur nur eingeschränkten Ausschlusswirkung des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ergangene Entscheidung des OVG NRW im Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 368/04 -, juris, Rn. 32; s. auch zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des VwVfG NRW OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 – 16 A 1873/12 –, juris, Rn. 30 ff., 34 ff. -
13des § 41 VwVfG NRW (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW).
14Die in den genannten Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von November 2016 bis Juli 2017 sind gemäß § 7 Abs. 3 RBStV, demzufolge sie monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, auch fällig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW.
15Des Weiteren ist die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW von einer Woche seit Bekanntgabe der Beitragsbescheide abgelaufen und die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 auch entsprechend § 6 Abs. 3 VwVG NRW hinsichtlich aller Bescheide gemahnt worden.
s="absatzRechts">16Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht vor.
17Weitere formelle Voraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen des X. durch die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde (vgl. ausdrücklich § 2 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Nr. 25 der Verordnung zur Durchführung des VwVG NRW) bestehen nicht.
18Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe entgegen § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG NRW nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt und zudem dem Gerichtsvollzieher eine fehlerhafte Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen im Sinne von § 5a Abs. 4 S. 4 VwVG NRW übersandt. Bei beiden Punkten handelt es sich um gesetzliche Verpflichtungen, die die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher treffen, mithin um behördeninterne Maßnahmen ohne Außenwirkung.
19Vgl. zum Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten gegenüber Vollstreckungsbehörden: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juni 2016 – 2 M 67/16 –, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 17 B 1301/11 –, juris, Rn. 2.
20Ebenso wenig wie bei einem Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt gegenüber der Vollstreckungsbehörde,
21Vgl. Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV, § 10, Rn. 48b m.w.N.,
22handelt es sich bei der Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz durch die Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt, der vom Vollstreckungsschuldner angegriffen werden könnte. Der Schuldner kann lediglich die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber dem Gläubiger, hier dem X. , prüfen lassen. Er kann auch im vollstreckungsrechtlichen Verfahren die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gerichtlich überprüfen lassen, nicht jedoch das Vollstreckungsersuchen oder die Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz. Mit dieser –; verwaltungsinternen – Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch die Vollstreckungsbehörde ist dieser f52;r das (weitere) Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft – einschließlich der Information des Schuldners über die Einzelheiten der zu vollstreckenden Forderung – zuständig. Ist das vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Verfahren nach Ansicht des Vollstreckungsschuldners fehlerhaft, kann er insoweit – wie hier auch geschehen – von den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen vor den ordentlichen Gerichten Gebrauch machen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2014 ̵1; 9 B 108/14 211;, juris, Rn. 14ff.
24Unabhängig davon fordert § 5a Abs. 4 VwVG NRW für den Fall der Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz mit der Vollstreckung lediglich die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten (anstelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO), nicht aber etwa die Übersendung einer Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen durch die Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsschuldner.
25Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 3 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Rechtsmittelbelehrung:
28(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
30Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
31Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
32Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
33Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
34(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
35Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
36Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
38Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
39War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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