Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 15393/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Träger der Erzbischöflichen U. in I. , einer katholischen Realschule für Mädchen. Er begehrt die Zusage der Refinanzierung von Personalkosten für die Lehrkraft K. Q. .
3Der am 00.0.0000 geborene Herr Q. legte am 00.0.0000 die erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und am 00.0.0000 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Im Anschluss wurde er am 00.0.0000 mit Wirkung vom 0. 0.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Ab dem 0.0.0000 war er im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen als Lehrer an der Realschule M.-----straße in E. tätig. Am 00.0.0000 wurde Herr Q. mit Wirkung vom 0.0.0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Im Jahr 2010 wechselte er zum 0.0.2010 an die E1. -V. -Realschule in H. . Dort arbeitete er bis zum 00.0.2016 und wurde auf sein Verlangen zu diesem Datum aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen.
4Bereits am 00.0.2016 schloss der Kläger mit Herrn Q. einen Anstellungsvertrag betreffend die am 0.0.2016 beginnende Arbeit an der Erzbischöflichen U. . Dieser Vertrag sieht in § 3 unter anderem Folgendes vor: „Die Dienstbezüge der Lehrkraft werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Beamtinnen/Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Die Lehrkraft wird in die Besoldungsgruppe A12 der Bundesbesoldungsordnung/Landesbesoldungsordnung in der z.Z. geltenden Fassung eingruppiert. Das Besoldungsdienstalter wird nach den für vergleichbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte geltenden Bestimmungen festgesetzt.“
5Mit Schreiben vom 14. September 2016 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. die Zusage der Refinanzierung betreffend die Anstellung des Herrn Q. ab dem 0.0.2016. Dem Antrag lag unter anderem eine Übersicht über die Berechnung der Erfahrungsstufe gemäß § 27 Abs. 2 BBesG bei. Sie enthält das Ergebnis, dass die Lehrkraft in die Erfahrungsstufe 8 einzuordnen sei und die nächste Erfahrungsstufe im September 2018 erreicht werde.
6Mit Bescheid vom 7. November 2016 sagte die Bezirksregierung E. die Refinanzierung der aufgrund des Vertrages entstehenden Personalausgaben mit Wirkung zum 1. August 2016 längstens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu, sofern diese Ausgaben im Rahmen der Regelungen des Schulgesetzes und des rechnerischen Stellenbedarfs liegen. Die Refinanzierung erfolge aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses nach Besoldungsgruppe A12, beginnend mit Stufe 8 BBesG. Die weitere Stufenentwicklung richte sich nach §§ 27-30 BBesG. Die Stufe 9 könne bereits jetzt durch die anrechenbaren Vordienstzeiten ab dem 1. September 2018 zugesagt werden. Zur Begründung verweist der Bescheid u.a. auf die §§ 105 ff. SchulG NRW.
7Mit Schreiben vom 15. März 2017 wandte sich der Kläger erneut an die Bezirksregierung E. . Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen habe mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mitgeteilt, dass sich Herr Q. bis zu seiner Entlassung in der Erfahrungsstufe 9 befunden habe und am 1. Februar 2017 in die Stufe 10 übergeleitet worden wäre. Vor diesem Hintergrund habe man die Stufenlaufzeiten neu berechnet und bitte um Prüfung der Refinanzierungszusage. Zur Begründung führte der Kläger an, dass gemäß § 102 Abs. 3 SchulG NRW die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule mit der der Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen gleichwertig sein müsse.
8Mit Schreiben vom 6. April 2017 gab die Bezirksregierung E. dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Ablehnung dieses Antrags. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Wechsel von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst komme eine Übernahme der Erfahrungsstufe 1:1 nicht in Betracht. Vielmehr müsse gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG NRW eine Neufestsetzung vorgenommen werden. Das ergebe sich aus § 107 Abs. 2 SchulG NRW. Danach dürfen die erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Da in dem Fall, dass eine Lehrkraft in einem Beamtenverhältnis bei dem Land NRW eingestellt werde, die bereits zuvor im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden habe, eine Stufenübernahme nicht in Betracht komme (sondern vielmehr nach Maßgabe der § 29 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG NRW die Zeiten im Rahmen einer Neufestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt würden), könne auch bei dem Wechsel eines zuvor im öffentlichen Dienst arbeitenden Lehrers in den Dienst eines Ersatzschulträgers die Erfahrungsstufe nicht übernommen werden. Etwas anderes folge auch nicht aus der gesetzlichen Vorgabe, dass die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen mit derjenigen im öffentlichen Schuldienst gleichwertig sein soll. § 103 SchulG NRW regele (im Übrigen) nur den Fall der Übernahme von bisher im Dienst einer Ersatzschule stehenden Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst.
9Mit E-Mail vom 22. Juni 2017 nahm die Klägerin hierzu Stellung und führte unter anderem aus: Der Wechsel eines Lehrers aus dem öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Dienst einer Ersatzschule könne nicht zwingend mit einem Wechsel zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Dienstherren verglichen werden. Denn Ersatzschulträger seien nicht „irgendwelche“ anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren, sondern ständen als Träger von Schulen, die das Angebot des Landes ergänzen und bereichern (§ 100 Abs. 1 Schulgesetz NRW), in einer besonderen Rechtsbeziehung zu dem Land. Die Normen des Landesbesoldungsgesetzes NRW seien deshalb stets im Licht dieser besonderen Rechtsbeziehung zu interpretieren. Ein Dienstherrenwechsel zwischen den beiden Partnern dürfe nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der wechselnden Lehrkraft führen. Ungeachtet dessen könne § 29 Abs. 2 LBesG NRW nicht (ohne Weiteres) für die Ermittlung der Besoldung des Herrn Q. herangezogen werden, denn die Festsetzung der Einstufung aus Anlass des Eintritts in den Dienst des Klägers stelle für ihn nicht die „erste Ernennung in ein Beamtenverhältnis (…) im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ dar.
10Mit Bescheid vom 3. August 2017 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag auf Refinanzierung der dem Kläger für Herrn Q. entstehenden Personalkosten in Höhe der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9 mit Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 10 zum 1. Februar 2017 ab und stellte klar, dass die Festlegungen im Bescheid vom 7. November 2016 vollinhaltlich bestehen blieben. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. unter Verweis auf ihre Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 6. April 2017 aus, die in der E-Mail des Klägers vom 22. Juli 2017 aufgeführten Argumente überzeugten nicht. Refinanzierungsrechtlich sei darauf abzustellen, wie eine entsprechende Lehrkraft unter Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Dienst besoldet würde. Dabei sei hier von Beachtung, wie die Lehrkraft bei der erstmaligen Ernennung bei dem (neuen) Dienstherrn zu besolden wäre. Denn bei der Einstellung von Herrn Q. beim Kläger sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Daher habe eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufen nach dem dann jeweils geltenden Recht in einer Einzelfallprüfung zu erfolgen.
11Gegen diesen Bescheid, der den Stempel der Bezirksregierung E. „Postabsendestelle 3. August 2017“ enthält, hat der Kläger am 8. September 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei bei ihm am 11. August 2017 eingegangen. Dies sei aufgrund entsprechender Stempel auf der mit der Klageschrift eingereichten Bescheidkopie ersichtlich. In der Sache führt er aus, die Ernennung des Herrn Q. zum Beamten auf Lebenszeit im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen sei am 10. Januar 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch für die Landesbeamten das Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Bemessung des Grundgehalts im Rahmen der ersten Ernennung sei nach der alten Rechtslage in Form von Dienstaltersstufen erfolgt. Zuletzt sei Herr Q. beim Land NRW mit der Besoldungsgruppe A12, Stufe 9 besoldet gewesen und wäre zum 1. Februar 2017 in die Stufe 10 aufgestiegen. Bezüglich der Höhe dieser Besoldung ergäbe sich ein Anspruch auf Refinanzierung des Klägers, und zwar aus §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 2 SchulG NRW. Maßgeblich sei, welche Bezüge der konkreten Lehrkraft zustehen würden, wenn sie an einer vergleichbaren öffentlichen Schule die Stellung innehätte, die sie an der Ersatzschule innehat. Entscheidend sei, dass anlässlich des Wechsels von Herrn Q. in den Ersatzschuldienst keine Neufestsetzung der Stufe vorzunehmen sei. Denn dies wäre gemäß den einschlägigen Besoldungsvorschriften des Landes NRW auch dann nicht angezeigt, wenn Herr Q. innerhalb des öffentlichen Schuldienstes die Schule gewechselt hätte. Im Übrigen komme es für die Bestimmung der Zuschüsse nach §§ 106 Abs. 2 Nr. 1a), 107 Abs. 2 SchulG NRW auf den Umstand des Wechsels selbst nicht an. Maßgeblich seien vielmehr allein die hypothetischen Ausgaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen. Bei der Vergleichsbetrachtung sei mithin keine Lehrkraft zugrunde zu legen, die in den Ersatzschuldienst gewechselt sei, sondern eine Lehrkraft, die an einer vergleichbaren öffentlichen Schule tätig sei. Eine andere Sichtweise verbiete sich auch deshalb, weil durch die neuerliche Festsetzung des Grundgehalts die Lehrkraft Q. ihre bisherige Besoldungsstufe verlieren würde. Für eine solche Kürzung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, zumal es einer solchen vor dem Hintergrund der Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerfV NRW bedürfe.
12Darüber hinaus könne die von der Bezirksregierung E. zugrunde gelegte Regelung für die Neufestsetzung, § 29 LBesG NRW, auch deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei der Anstellung der Lehrkraft Q. bei dem Kläger nicht um die „erste Ernennung“ des Herrn Q. im Geltungsbereich des LBesG NRW handele. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung Planstelleninhaber an Ersatzschulen beamteten Lehrkräften gleichartig gestellt seien. Überdies nimmt der Kläger Bezug auf die Rechtsprechung des OVG NRW zu anderen Refinanzierungssachverhalten (Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 1386/11 -; Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -) und stellt heraus, dass es sich bei § 107 Abs. 2 SchulG NRW um eine Berechnungsnorm handele, für die eine fiktive/hypothetische Betrachtung zu Grunde zu legen sei.
13Der Kläger beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2017 zu verpflichten, ihm die Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber Herrn K. Q. in Höhe der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9 mit Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 10 zum 1. Februar 2017 zuzusagen,
15hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 3. August 2017 zu verpflichten, über das im vorgenannten Antrag umschriebene Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt die Bezirksregierung E. auf ihr Anhörungsschreiben sowie den angefochtenen Bescheid Bezug. Unter Vorlage entsprechender Korrespondenz weist sie darauf hin, dass auch die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Köln und Münster in der Weise verfahren, wie sie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe. Die entsprechenden Rechtsauffassungen würden von diesen Bezirksregierungen wie auch vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt. In der Sache mache der Kläger geltend, dass im Falle der Lehrkraft Q. betrachtet werden müsse, welche Kosten dem Land entstehen würden, wenn die Lehrkraft weiterhin beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt wäre. Dies ergäbe sich aus dem Passus der „zu zahlenden Beträge“ in § 107 Abs. 2 SchulG NRW. Diese Argumentation überzeuge jedoch nicht. In der Gesetzesbegründung zu § 107 SchulG NRW werde auf die Vorgängernorm des § 8 Abs. 3 EFG Bezug genommen und festgestellt, dass eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht intendiert sei. Nach § 8 Abs. 3 EFG seien Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer in der Höhe zu veranschlagen (gewesen), in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden.“ Überdies besage der Wortlaut „zu zahlende Beträge“ in § 107 Abs. 2 SchulG NRW noch nichts darüber, wie diese Beträge zu ermitteln seien. Diese Berechnung ergebe sich erst aus der Konkretisierung „nach Maßgabe der (…) besoldungsrechtlichen (…) Vorschriften“. Nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften sei bei einer erstmaligen Ernennung eine Berechnung der Besoldungsstufe vorzunehmen.
19In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. Februar 2019 haben die Beteiligten unter Vorbehalt des Widerrufs einen Vergleich geschlossen, der im Rahmen der dort gesetzten Frist von dem beklagten Land mit Schreiben vom 11. März 2019 widerrufen worden ist. Ferner haben die Beteiligten für den Fall des Widerrufs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne weitere mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berichterstatterin konnte über den Rechtsstreit ohne die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die mit Blick auf die statthafte Klageart einzuhaltende Klagefrist gewahrt. Die Statthaftigkeit der zutreffend erhobenen Verpflichtungsklage ergibt sich aus dem Begehren des Erlasses eines Verwaltungsaktes - namentlich einer Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die insoweit gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO geltende Klagefrist von einem Monat ist gewahrt. Zwar enthält der angefochtene Bescheid vom 3. August 2017 den Stempel „Postabsendestelle – 3. August 2017“, gilt gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, und entspricht der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post dem 6. August 2017. Jedoch endete die Klagefrist nicht am Mittwoch, dem 6. September 2017. Denn die genannte Bekanntgabefiktion gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Gemessen daran ist die Klage am 8. September 2017 fristgemäß erhoben worden. Denn der Kläger hat einen späteren Zugang des Verwaltungsaktes, nämlich am 11. August 2017, dargelegt und mittels eines entsprechenden Stempels auf dem angefochtenen Bescheid glaubhaft gemacht. Einen früheren Zeitpunkt des Zugangs hat das beklagte Land nicht nachgewiesen.
24Ferner besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die begehrte Zusage der Refinanzierung von Personalkosten in Form eines Verwaltungsakts. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Landeszuschuss für die Haushaltsjahre ab 2016 noch nicht festgesetzt ist.
25Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 10. Mai 2017 - 10 K 4736/15 -, juris, Rn. 20.
26Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm die Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber Herrn K. Q. in Höhe der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9 mit Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 10 zum 1. Februar 2017 zusichert. Denn ein entsprechender Anspruch auf Refinanzierung ergibt sich für den Kläger nicht.
27Anspruchsgrundlage für die Refinanzierung von Personalkosten eines bei einer Ersatzschule beschäftigten Lehrers sind §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2, 107 Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes, wobei erforderlich insbesondere u.a. Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben sind. Dabei dürfen Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden (Satz 3). Soweit die Form der Bezuschussung betroffen ist, regelt § 106 Abs. 2 SchulG NRW, dass u.a. die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer (begrenzt auf einen entsprechenden Stellenumfang) als Personalkosten nicht auf der Grundlage von Kostenpauschalen, sondern nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die insoweit erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.
28Dabei geht die für den geltend gemachten Anspruch des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 107 Abs. 2 SchulG NRW auf die Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 3 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (EFG) zurück, deren Inhalt gegenüber der aktuellen Regelung keine Änderung erfahren sollte.
29Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchG), LT-Drs. 13/5394, S. 123 („Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 3 EFG“).
30§ 8 Abs. 3 EFG lautete „Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer sind in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden“.
31Weitere Vorgaben für die Refinanzierung von Personalkosten enthält auf Verordnungsebene § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO). Danach können die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG NRW zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG NRW gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden.
32Aus diesen rechtlichen Vorgaben lässt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber Herrn K. Q. in Höhe der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9 mit Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 10 zum 1. Februar 2017 nicht ableiten.
33Dabei soll offen bleiben, ob dies vor dem Hintergrund der Begrenzung auf die Höhe der tatsächlichen Ausgaben (vgl. § 3 Abs. 3 FESchVO) bereits aus der Ausgestaltung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und Herrn Q. folgt. Insoweit bestimmt § 3 unter anderem Folgendes: „Die Dienstbezüge der Lehrkraft werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Beamtinnen/Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Die Lehrkraft wird in die Besoldungsgruppe A12 der Bundesbesoldungsordnung/Landesbesoldungsordnung in der z.Z. geltenden Fassung eingruppiert. Das Besoldungsdienstalter wird nach den für vergleichbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte geltenden Bestimmungen festgesetzt.“ Die hier verwendeten Begriffe „errechnet“, „eingruppiert“ und „festgesetzt“ könnten bereits darauf hindeuten, dass ungeachtet einer früheren Beschäftigung auch nach dem Vertrag lediglich eine Vergütung in Höhe einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Neufestsetzung geschuldet und zu zahlen ist.
34Dies bedarf indes keiner vertieften Betrachtung. Denn auch § 107 Abs. 2 SchulG NRW vermittelt lediglich einen Anspruch auf Refinanzierung von Personalkosten für eine Lehrerstelle in der Höhe, die sich bei Anwendung der §§ 29, 30 LBesG NRW ergibt und nicht - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der (fiktiven) Besoldung, die der Lehrkraft im Falle ihrer Weiterbeschäftigung bei dem Land NRW zustehen würde.
35Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen Personalausgaben für Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst zu zahlenden Beträge veranschlagt werden, wobei sich die Höhe der Beträge, die im öffentlichen Dienst zu zahlen sind, nach Maßgabe unter anderem der besoldungsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Diese Norm ist nicht speziell auf den Fall eines Lehrers zugeschnitten, der vor seiner Anstellung bei dem Ersatzschulträger im Dienst des Landes NRW gestanden hat. Sie ist vielmehr grundsätzlich für alle Fälle konzipiert, in denen ein Lehrer eine Beschäftigung bei einem Ersatzschulträger aufnimmt, und zwar ungeachtet dessen, ob er zuvor noch gar keine Anstellung innehatte, als Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes NRW oder eines anderen Bundeslandes stand, oder zuvor in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stand. Allen denkbaren Konstellationen ist gemein, dass es sich jeweils um einen Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsel handelt. Davon auszugehend, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Anstellungen bei einem Ersatzschulträger eine einheitliche Berechnung der refinanzierbaren Personalausgaben im Sinn hatte, kommen bei einen derartigen Sachverhalt als Berechnungsgrundlage für die refinanzierbaren Kosten gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW (lediglich) die Vorschriften der §§ 29, 30 LBesG NRW in Betracht, die eine Neufestsetzung der Stufen - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten bzw. Sachverhalte - vorsehen. In diesem Sinne besteht bei Wechseln zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kein Anspruch auf Übertragung der Erfahrungsstufe.
36Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. September 2018 - 3 K 9651/17 -, juris, Rn. 41; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2017 - 6 K 1377/17 -, juris, Rn. 24.
37Dafür, dass im Falle des Wechsels eines Lehrers aus dem Dienst des Landes NRW in ein Anstellungsverhältnis bei einem Ersatzschulträger ausnahmsweise etwas anderes gilt, ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich.
38In dieser Konstellation steht der Anwendung der Vorschriften der §§ 29, 30 LBesG NRW nicht entgegen, dass - wie der Kläger geltend macht - es sich für die Lehrkraft Q. bei der Anstellung bei dem Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW um die „erste Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ handelt, weil er bereits zuvor im Dienst des Landes NRW stand. Denn diese Vorschrift gelangt nicht originär, sondern lediglich als Berechnungsgrundlage zur Anwendung, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 SchulG NRW ergibt („nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften“). Sie wird im Übrigen auch unproblematisch z.B. bei einem Lehrer herangezogen, der vor seiner Arbeitsaufnahme bei einem Ersatzschulträger noch keine Anstellung innehatte und aufgrund seiner Ausbildung die Voraussetzungen für eine Planstelleninhaberschaft erfüllt. Auch in diesem Fall ist die „erste Ernennung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht wörtlich zu verstehen, sondern gleichbedeutend mit der Anstellung bei dem Ersatzschulträger.
39In diesem Zusammenhang hat der Kläger selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der zu refinanzierenden Personalausgaben eine hypothetische Betrachtung zu erfolgen hat. Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW zum Sanierungsgeld,
40Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 1386/11 -, juris, v.a. Rn. 52 ff.,
41ist insoweit ebenso zutreffend wie seine weitere Überlegung, es käme darauf an, welche Bezüge der konkreten Lehrkraft zustehen würden, wenn sie an einer vergleichbaren öffentlichen Schule die Stellung innehätte, die sie an der Ersatzschule innehat,
42Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum SchulG NRW, Stand: Februar 2019, § 107 Rn. 5 unter Teilverweis auf VG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. April 1972 – 1 K 1896/71 – (n.v.).
43Indes folgt daraus nicht, dass Personalausgaben in der Höhe zu refinanzieren sind, die entstehen würden, wenn die konkrete Lehrkraft weiter bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt wäre. Vielmehr wird die Höhe der Bezüge, die an einer vergleichbaren öffentlichen Schule gezahlt würden, gerade durch die Anwendung der Vorschriften der §§ 29, 30 LBesG NRW ermittelt, die vor dem Hintergrund des Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsels - wie oben ausgeführt - in der Weise heranzuziehen sind, dass es sich bei der „ersten Ernennung“ im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW um die Anstellung bei dem Ersatzschulträger handelt.
44Steht der (entsprechenden) Anwendung der §§ 29, 30 LBesG im vorliegenden Fall danach nichts entgegen, findet sich auch in den sonstigen gesetzlichen Vorschriften kein Ansatzpunkt, der darauf hindeutet, dass die Refinanzierung von Personalkosten solcher Lehrer, die zuvor im Dienst des Landes NRW standen, anders als die sonstige Refinanzierung zu erfolgen hat.
45Ein entsprechender Anspruch kann zunächst nicht aus § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW abgeleitet werden, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein muss. Denn diese Vorschrift steht systematisch nicht im Zusammenhang mit refinanzierungsrechtlichen Vorschriften. Sie ist vielmehr thematisch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ersatzschulen zu sehen und hat das Ziel, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler und Ersatzschulen sicherzustellen. Daneben bezweckt sie auch den Schutz der Lehrkräfte an Ersatzschulen. Im Übrigen sind die in § 102 Abs. 3 SchulG NRW verwendeten Begriffe “gleichwertig“ und “vergleichbar“ (lediglich) dahingehend zu verstehen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen genügend gesichert sein muss.
46Bülter, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), Kommentar für die Schulpraxis, Bd. 2, Stand: März 2018, § 102, Ziffer 3.3 und 3.4. (2).
47Dass die Refinanzierung von Personalkosten solcher Lehrer, die zuvor im Dienst des Landes NRW standen, anders als die sonstige Refinanzierung von Personalausgaben für Lehrer (mit anderer oder keiner Vorbeschäftigung) zu erfolgen hat, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass - wie der Kläger vorträgt - die Situation im Falle der Lehrkraft Q. mit einem Wechsel zwischen öffentlichen Schulen (gemeint ist offenbar: innerhalb des Landes NRW) vergleichbar sei. Denn eine solche Vergleichbarkeit liegt nicht vor. Bei einem Wechsel zwischen öffentlichen Schulen innerhalb des Landes NRW findet kein Dienstherrenwechsel statt. Vielmehr handelt es sich dann um eine Versetzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Übertragung anderer Aufgaben bei demselben Dienstherrn vorgenommen wird. So liegt der Fall der Lehrkraft Q. indes nicht. Herr Q. wurde auf seinen Wunsch aus dem Dienst des Landes NRW entlassen und hat einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen. Dieser Umstand des Wechsels des Arbeitgebers kann nicht außer Betracht bleiben.
48Schließlich gebietet auch die besondere Stellung der Ersatzschulen eine Refinanzierung in der von dem Kläger begehrten Art und Weise nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben. Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt (lediglich) eine Institutionsgarantie. Aus ihr kann der Träger einer privaten Ersatzschule keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Finanzhilfe ableiten. Soweit Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW betroffen ist, besteht zwar ein Anspruch der genehmigten Privatschulen auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Hieraus lässt sich ein über die einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: der §§ 105 ff. SchulG NRW etc.) - die ihrerseits das grundgesetzlich (Art. 7 Abs. 4 GG) geforderte Maß übersteigen -
49OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1991 - 19 A 2529/89 -, S. 17 des Abdrucks (juris: nur Leitsatz),
50hinausgehender Finanzierungsanspruch jedoch nicht ableiten. Denn mit Blick auf den in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW verwendeten Begriff „erforderlich“ bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, das Maß der Bezuschussung einfachgesetzlich zu bestimmen.
51Vgl. nur VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2018 - 9 K 71/14 -, juris, Rn. 54 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur.
52Endlich verfängt auch das Argument des Klägers, eine Übernahme der Erfahrungsstufen 1:1 sei deshalb geboten, weil sich ansonsten die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft Q. verschlechtere, nicht. Denn die wirtschaftliche Stellung der einzelnen Lehrkraft hängt von den Konditionen ihres Anstellungsvertrages ab. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, für die Lehrkraft Q. Personalausgaben aufzuwenden, die über den refinanzierbaren Betrag - um den es im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich geht - hinausgehen.
53In Anbetracht dieser Ausführungen kann auch der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, über das im Hauptantrag umschriebene Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, keinen Erfolg haben. Denn eine andere Berechnung der Erfahrungsstufe inklusive des nächsten Stufenaufstiegs als eine solche nach §§ 29, 30 LBesG NRW, namentlich eine Übernahme der Erfahrungsstufe, die die Lehrkraft Q. bis zu ihrer Entlassung aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat, kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
54Vor dem Hintergrund, dass dieser Aspekt nicht Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist, weist das Gericht nur ergänzend auf Folgendes hin: Mit der in § 107 Abs. 2 SchulG NRW formulierten Möglichkeit, Personalkosten in Höhe der im öffentlichen Dienst zu zahlenden Beträge zu veranschlagen, und mit dem diesbezüglichen Verweis auf die insoweit maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften könnten im Falle eines Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsels hin zur Anstellung bei einem Ersatzschulträger nicht nur die entsprechende Anwendung der §§ 29, 30 LBesG NRW, sondern gegebenenfalls auch die entsprechende Anwendung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften, etwa des § 61 Abs. 3 LBesG NRW (Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes) oder des § 61 Abs. 4 LBesG NRW (Wechsel aus einem Beamtenverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes, bei denen eine Ernennung erfolgt) in Betracht zu ziehen sein.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
59Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
60Die Berufung ist nur zuzulassen,
611. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
622. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
633. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
644. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
655. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
66Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
67Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
68Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
69Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 4.049,48 Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich unter Zugrundelegung der Grundsätze zum sogenannten „Teilstatus“ (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen inngehabtem und erstrebtem Teilstatus),
74vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 3 A 2415/17 -, juris, Rn. 25,
75an dem von dem Kläger nachvollziehbar berechneten Differenzbetrag für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 betreffend die Personalkosten für die Lehrkraft Poß mit der und ohne die Erfahrungsstufenübernahme (4.307,96 Euro). Der wirtschaftliche Wert der diesbezüglich begehrten Refinanzierungszusage beträgt vor dem Hintergrund des zu leistenden Eigenanteils im Eigentümermodell nach § 106 Abs. 5 SchulG NRW 94% dieses Betrages (4.049,48 Euro).
76Rechtsmittelbelehrung:
77Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
78Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
79Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
80Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
81Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
82War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 29, 30 LBesG 10x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- 19 A 1386/11 2x (nicht zugeordnet)
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- § 102 Abs. 3 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 5 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 101 1x
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2529/89 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 4736/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 107 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 74 1x
- 3 A 2415/17 1x (nicht zugeordnet)